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Neu Dokument-ID: 845505

Karin Zahiragic | Glossar

Privatgutachten

Eine Verpflichtung der Behörde zur Bestellung eines bestimmten, von der Partei genannten Gutachters besteht nicht. Der Partei steht es aber offen, im Verfahren weitere Privatgutachten, insbesondere des von ihr gewünschten Gutachters, vorzulegen (VwGH 2013/02/0081).

Es steht den Parteien im Zivilprozess frei, einen Privatgutachter beizuziehen. Privatgutachter dürfen allerdings nicht als Beweismittel herangezogen werden. Privatgutachter sind ebenfalls sachkundige Personen, die ein Gutachten abgeben können. Während des Verfahrens eingeholte Privatgutachten (zum Zwecke der Überprüfung vorliegender Gerichtsgutachten) sind nur in Ausnahmefällen ersatzfähig (OLG Graz 12.10.2017, 6 Ra 55/17f). Eine Ausnahme besteht für den Ersatz eines Privatgutachtens im Sinne vorprozessualer Kosten, wenn dieses ausnahmsweise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.

Anders als im Sicherungsverfahren, wo bloße Bescheinigung genügt, können im Zivilprozess Feststellungen aufgrund von Privatgutachten nur mit Zustimmung des Gegners getroffen werden (SZ 2011/49).