Verkehrssicherungspflichten
Verkehrssicherungspflichten treffen denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann, also jenen, der die Gefahr beherrscht. Wer demnach eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen lässt, muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden. So hat insbesondere derjenige, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen – wenn auch nur auf einen bestimmten Personenkreis beschränkten – Verkehr eröffnet, für die Verkehrssicherung zu sorgen. Das Ausmaß der Verkehrssicherungspflicht orientiert sich an der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten, wenn auch die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf. Der Verkehrssicherungspflichtige hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat (OGH 16.9.2011, 2 Ob 79/11y).
Eine Frau kam beim Verlassen eines Hauses in dessen auf dem Grundstück gelegenen eisglatten Eingangsbereich zu Sturz. Die Sturzstelle liegt auf einem Zugangsweg innerhalb eines Grundstücks, sodass weder § 93 Abs 1 StVO (Anrainerpflichten) noch § 1319a ABGB (Wegehalterhaftung) als taugliche Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen. Derjenige, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen – wenn auch nur auf einen bestimmten Personenkreis beschränkten – Verkehr eröffnet, hat für die – notwendige, zumutbare und verkehrsübliche – Verkehrssicherung zu sorgen. Es ist davon auszugehen, dass die Hauseigentümerin um die grundsätzliche Gefährlichkeit der Sturzstelle Bescheid wusste, die sie selbst mied und als „heimtückisch“ bezeichnete. Darauf, dass diese Stelle am Unfallstag gestreut sein würde, durfte sie nicht vertrauen, da ihr Ehemann an Tagen ohne Schneefall (generell) nicht streut, obwohl es auch an solchen Tagen eisig sein kann. Den ihr obliegenden Beweis für die regelmäßige und zuverlässige Betreuung der Sturzstelle hat sie somit nicht erbracht. Unter diesen Umständen wäre die Hauseigentümerin dazu verpflichtet gewesen, im Hinblick auf die prekären Witterungsbedingungen und den erwarteten Besuch der zu Sturz Gekommenen den Eingangsbereich zu kontrollieren und für dessen gefahrlose Begehbarkeit zu sorgen, zumindest aber diese vor der Gefahr zu warnen und ihr den ungefährlicheren Weg über das Garagentor zu offerieren. Dass die Hauseigentümerin diese ihr zumutbaren Maßnahmen unterlassen hat, begründet ihre Haftung wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (OGH 16.9.2011, 2 Ob 79/11y).
Wenn ein Schaden auf die unterlassene oder mangelhafte, weil zu knappe Aufstellung von Gefahrenzeichen vor der Gefahrenstelle zurückzuführen ist, löst ein solcher Sachverhalt Amtshaftung dann nicht aus, wenn damit keine verordnungspflichtigen Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise nach § 43 StVO verordnet werden, sondern nur vor Gefahren gewarnt wird. Diese Fehler sind als Verstöße gegen die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen. Durch das Aufstellen eines Gefahrenzeichens wird aber auch keine Maßnahme iSd § 44b StVO getroffen (vgl OGH 22.05.2014, 1 Ob 27/14y).