7.2 Schmerzengeld
Schmerzengeld definiert sich als die Genugtuung für alles Ungemach, welches ein Geschädigter infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hat („ideeller Schaden“). Abgegolten werden soll der Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzungen und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands (RS0031040; OGH OGH 22.04.2021, 3 Ob 9/21a). Weiters soll das Schmerzengeld ein Ausgleich für die durch Schmerzen entstandenen Unlustgefühle sein.