3.12 Vorbeifahren
Vorbeifahren, also das Vorbeibewegen an einer stillstehenden Person oder Sache, die sich auf der Fahrbahn befindet, insbesondere an einem parkenden oder haltenden Fahrzeug, ist nur zulässig, wenn dabei andere Straßenbenützer, insbesondere Entgegenkommende, nicht gefährdet werden. Bzgl der Anzeige, des Sicherheitsabstandes, und des Vorbeifahrens an Schienenfahrzeugen gelten die Regeln für das Überholen. An einem Fahrzeug, das eingeordnet ist, um nach links abzubiegen, ist rechts vorbeizufahren (§ 17 Abs 1 StVO). Überholen dagegen ist ein Vorbeibewegen an einem Fahrzeug, das auf derselben Fahrbahn in die gleiche Richtung fährt. Beim Vorbeifahren muss kein gleich großer Abstand wie beim Überholen eingehalten werden (RS0074179).