Adäquanz
Der Eintritt eines Schadens ist einem „Täter“ nur dann zurechenbar, wenn dieser adäquat ist, wenn er also im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung gelegen ist, wobei der Ablauf des Geschehens nicht in allen Einzelheiten vorhersehbar zu sein braucht (RIS-Justiz RS0088955). Inadäquat ist ein Erfolg dann, wenn aufgrund der Lebenserfahrung nicht zu erwarten war, dass eine Tat derart schwere Folgen nach sich ziehen würde. Inadäquanz ist etwa dann gegeben, wenn sich durch das Klatschen in die Hände jemand zu Tode erschreckt. Unter normalen Umständen ist es nicht zu erwarten, dass das Klatschen den Tod eines Menschen verursachen kann. Ist die Adäquanz nicht gegeben, entfällt auch die Strafbarkeit nach dem Justizstrafrecht oder auch die zivilrechtliche Haftung. Die (generelle) objektive Vorhersehbarkeit entfällt lediglich bei Fallkonstellationen mit einem gänzlich außerhalb des Rahmens der gewöhnlichen Erfahrung liegenden – atypischen – Kausalverlauf, der sich geradezu als eine schicksalshafte Verkettung unglücklicher Umstände darstellt.