Vorschriftszeichen
Das Kfz der Beschwerdeführerin wurde abgeschleppt und ihr die Kosten hierfür gem § 89a Abs 7 und 7a StVO vorgeschrieben, da diese in einem gem § 52 Z 13b StVO kundgemachten Halteverbot gehalten habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet die ordnungsgemäße Kundmachung des Halteverbots. Tatsächlich war das Straßenverkehrszeichen mit einem braunen Klebstreifen versehen, auf welchem der zeitliche Geltungsbereich des Halteverbotes ersichtlich war. Gem § 51 Abs 3 StVO können bei den Vorschriftszeichen anstelle einer Zusatztafel die in § 54 StVO bezeichneten Angaben im roten Rand des Straßenverkehrszeichens einzeilig und leicht lesbar angebracht werden, wenn die Erkennbarkeit des Zeichens nicht beeinträchtigt wird. Ein solcher Fall liegt konkret nicht vor, nicht einmal eine sinngemäße Anwendung kommt in Betracht. Dass es sich aber bei dem erwähnten Klebstreifen auf dem Halteverbotszeichen um keine Zusatztafel iSd § 54 StVO handelt, bedarf keiner näheren Erörterung. Vielmehr trifft zu, dass das in Rede stehende Halteverbot schon aus dem Grund der beschriebenen Art der Kundmachung des zeitlichen Geltungsbereiches mit einem Kundmachungsmangel behaftet ist, weshalb es an der von der Behörde herangezogenen Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der Kosten mangelt (VwGH 29.03.1996, 94/02/0297).