2.4.1 Haftung für Erfüllungsgehilfen
Wer einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet gem § 1313a ABGB für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters (zB Eltern, Sachwalter, Insolvenzverwalter) sowie der Personen, derer er sich zur Erfüllung eines Schuldverhältnisses bedient (zB Mitarbeiter). Die Haftung umfasst auch vorvertragliche Schuldverhältnisse (culpa in contrahendo) und besondere öffentlich‑rechtliche Sonderbeziehungen, soweit sie eine Schutz‑ oder Leistungspflicht gegenüber dem Geschädigten begründen.