1.1 Anwendungsbereich
Einleitung
Vor dem Inkrafttreten des EKHG im Jahr 1959 war die Haftung für den Ersatz von Schäden aus Unfällen beim Betrieb von Eisenbahnen und Kraftfahrzeugen auf zahlreiche Rechtsvorschriften aufgesplittert. Die Haftungshöchstbeträge waren im Kraftfahr-Haftpflichtrecht im Verhältnis zu Höchstbeträgen in anderen Rechtsgebieten äußerst niedrig. Aus diesen Gründen trat das EKHG mit erhöhten Haftungshöchstbeträgen in Kraft (vgl RV 470 BlgNR VIII. GP). Mit der Novelle BGBl I Nr 245/2021 (in Kraft seit 1. April 2022) wurden die Haftungshöchstbeträge erneut angehoben; vgl nunmehr §§ 15, 16 EKHG idF BGBl I 245/2021.