1.5.1 Versicherungspflicht
Gem § 59 Abs 1 KFG 1967 muss (a) für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37–39 KFG 1967), (b) für Probefahrten (§ 45 KFG 1967) und (c) für Überstellungsfahrten eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 46 KFG 1967) bestehen. Diese Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung muss der geltenden Fassung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 entsprechen und bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweiges in Österreich berechtigten Versicherer bestehen.