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Neu Dokument-ID: 677367

Alexander Kdolsky - Karin Zahiragic | Glossar

Autobahn

Beginn und Ende einer Autobahn: Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzestextes zeigt das Hinweiszeichen „Autobahn“ gem § 53 Z 8a StVO den Beginn einer Autobahn an (Ende Z 8b). Dieses Hinweiszeichen ist – so wie die anderen in § 44 Abs 1 StVO genannten Straßenverkehrszeichen – in einer dem Gesetz entprechenden Weise kundzumachen (VwGH 2009/02/0095).

Die 29. StVO-Novelle, BGBl I 42/2018 vom 12.07.2018, in Kraft getreten am 13.07.2018, ermöglicht gem § 44 d StVO, dass Organe des Straßenerhalters auf einer Autobahnstrecke iSd § 43 Abs 3 StVO das Befahren des Pannenstreifens erlauben dürfen, wenn eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bereits eingetreten ist oder die Pannenstreifenfreigabe aufgrund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Aufrechterhaltung oder Förderung der Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs zweckmäßig ist und das gefahrlose Befahren des Pannenstreifens möglich ist.

Allgemeines zum Fußgängerverkehr auf der Autobahn: Gem § 46 Abs 1 StVO ist unter anderem der Fußgängerverkehr auf der Autobahn verboten. Fußgängereigenschaft kommt solchen Personen allerdings nicht zu, die sich nicht primär um ihrer Fortbewegung willen, sondern vor allem zur Erreichung eines anderen, von der Rechtsordnung ausdrücklich gebilligten oder zumindest tolerierten Zweckes auf der Fahrbahn aufhalten. Auch ihnen obliegt die Pflicht, das sich während dieses Aufenthaltes abspielende Verkehrsgeschehen besonders aufmerksam zu beobachten, soweit dies bei der Tätigkeit auf der Fahrbahn möglich und zumutbar ist. So stellen weder das Schieben eines auf der Autobahn zum Stillstand gekommenen Fahrzeuges noch das Betreten der Autobahn um Hilfe zu leisten, einen Fußgängerverkehr iSd § 46 Abs 1 StVO dar (OGH 22.04.2010, 2 Ob 59/10f).

Der Lenker eines wegen eines Gebrechens abgeschleppten Reisebusses wurde für schuldig befunden, entgegen § 46 Abs 3 StVO das Fahrzeug nicht unverzüglich über die nächste Abfahrtsstraße von der Autobahn entfernt zu haben. Der Bus wurde von Deutschland, wo sich das Gebrechen ereignete, über Österreich nach Italien auf der Autobahn geschleppt. Nach § 58 Abs 1 Z 2 lit d KDV darf beim Abschleppen von Kfz auf Autobahnen die Geschwindigkeit von 70 km/h nicht überschritten werden. Gem § 46 Abs 1 erster Satz StVO dürfen Autobahnen nur mit Kfz benützt werden, die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h aufweisen und mit denen diese Geschwindigkeit überschritten werden darf. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das Abschleppen mit Hubbrille auf der Autobahn (generell) zulässig wäre. § 58 Abs 1 Z 2 lit d KDV iVm § 46 Abs 3 StVO ist vielmehr dahin zu verstehen, dass auch bei einem Abschleppvorgang mit einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h die Autobahn bei Vorliegen der in § 46 Abs 3 StVO angeführten Voraussetzungen über die nächste Abfahrtsstraße zu verlassen ist, zumal die höchstzulässige Geschwindigkeit nach § 58 KDV mit den in § 46 Abs 3 StVO normierten Pflichten nichts zu tun hat. Daran ändert auch nichts, dass das Gebrechen am geschleppten Bus nicht auf der Autobahn (in Österreich) eingetreten ist, sondern die Auffahrt bereits in Deutschland (in diesem Zustand des Busses) erfolgte. Die Bestrafung erfolgte daher zu Recht (VwGH 24.02.2006, 2005/02/0302 [VwSlg 16.846 A/2006]).

Eine bei einem Verstoß gegen die für das Lenken eines Kfz maßgebenden Verkehrsvorschriften unterlaufene Fahrlässigkeit „unter besonders gefährlichen Verhältnissen“ ist dann anzunehmen, wenn sie entweder unter Umständen erfolgt, unter denen nach allgemeiner Erfahrung der Eintritt eines besonders umfangreichen und schweren und zunächst gar nicht überblickbaren Schadens zu erwarten ist, oder wenn die Wahrscheinlichkeit, dass ein derartiger Schaden eintreten werde, wegen der vorliegenden Umstände besonders groß ist, und der Lenker, obwohl ihm die eine solche Verschärfung der Verkehrssituation bedingenden Umstände bewusst oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar waren, sich auf diese vom Vorstellungselement der Fahrlässigkeit umfassten höheren Gefahrenmomente dennoch eingelassen hat. Diese Voraussetzungen treffen beim Verstoß gegen § 46 Abs 4 lit a StVO (Befahren einer Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung bzw „Geisterfahrt“) grundsätzlich zu, wobei es keiner näheren Erörterung bedarf, dass ein derartiges Fehlverhalten objektiv geeignet ist, andere (nämlich entgegenkommende) Verkehrsteilnehmer in hohem Maße zu gefährden (VwGH 19.07.2002, 99/11/0242).