3.2 Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen
Nebenfahrbahnen
Nebenfahrbahnen dürfen gem § 8 Abs 1 StVO, sofern sich zB aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt, nur zum Zu- und Abfahren benutzt werden und nur in der Fahrtrichtung des entsprechenden Fahrstreifens der Hauptfahrbahn befahren werden. Zufahren im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, dass nur die jeweils kürzeste Strecke befahren werden darf. Radfahrer dürfen sie benutzen, wenn kein Radfahrstreifen, Radweg oder Geh- und Radweg vorhanden ist. Sie sind zum Ziehen oder Schieben von Handwagen, Handkarren oder Handschlitten zu benutzen und dürfen nur in die Richtung befahren werden, in die der nächstgelegene Fahrstreifen der Hauptfahrbahn zu befahren ist. Fahrzeuge, die aus der Nebenfahrbahn kommen, haben gegenüber den in der Hauptfahrbahn fahrenden Fahrzeugen immer Nachrang (vgl OGH 23.10.1970, 11 Os 97/70).