1.1.4 Postulationsfähigkeit
Sofern im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, können Parteien entweder selbst vor Gericht handeln, oder sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 26 ZPO). Als Prozessbevollmächtigte kommen nur physische, nicht aber juristische Personen, mit Ausnahme der Rechtsanwaltspartnerschaft und der Rechtsanwalts-GmbH, in Betracht (beispielsweise 5 Ob 242/05g). Bevollmächtigte, die nicht Rechtsanwälte sind, haben gem § 30 ZPO bei der ersten von ihnen vorgenommenen Prozesshandlung ihre Bevollmächtigung durch eine Urkunde (Vollmacht) nachzuweisen. Ergeben sich für das Gericht im Hinblick auf die Echtheit der Vollmacht Zweifel, kann es auf Antrag oder von Amts wegen eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift anordnen. Schreitet ein Rechtsanwalt oder Notar ein, ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht den urkundlichen Nachweis (§ 30 Abs 2 ZPO).