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Dokument-ID: 678125
1.7 Zuständigkeit
Gem § 123 Abs 1 KFG 1967 ist die Bezirksverwaltungsbehörde für die im KFG 1967 vorgesehenen Amtshandlungen zuständig. Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, ist die Landespolizeidirektion zuständig.