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Dokument-ID: 756946
2.8.2 Die fahrlässige Tötung
Die fahrlässige Tötung nach § 80 StGB
Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeigeführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat den Tod mehrere Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.