Verordnungen
Eine gem § 19 Abs 7 UVP-G anerkannte Umweltorganisation beantragte die Zuerkennung der Parteistellung in einem Verfahren nach § 43 Abs 2 StVO zur Tonnagen-Beschränkung; dieser Antrag wurde zurückgewiesen. Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hat die Behörde vor Erlassung einer Verordnung nach § 43 StVO die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen. Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren. Dieses dient dem Zweck, eine Untersuchung der Verkehrsverhältnisse sowie eine sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, zu ermöglichen, damit die Behörde auf dieser Grundlage die vor Verordnungserlassung gebotene Interessenabwägung vornehmen kann. Gem § 94f Abs 1 lit a StVO ist vor Erlassung einer Verordnung idR die betroffene Gemeinde sowie gegebenenfalls die Bundespolizeibehörde und die gesetzliche Interessenvertretung einer betroffenen Berufsgruppe anzuhören. Die in dieser Vorschrift vorgesehenen Anhörungsrechte sehen eine Mitwirkung von gem § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen nicht vor, weshalb die Parteistellung im gegenständlichen Verordnungserlassungsverfahren zu Recht verneint wurde (VwGH 27.04.2012, 2009/02/0239).
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verordnung nicht nur die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung gegebenen Umstände maßgeblich, sondern ist auf die – möglicherweise geänderten – tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Prüfung abzustellen. Bei wesentlichen Änderungen in den für die Verordnungserlassung ausschlaggebenden tatsächlichen Verhältnissen wird eine Verordnung rechtswidrig. Deshalb obliegt es dem Verordnungsgeber, sich in angemessenen Zeitabständen vom Weiterbestehen der tatsächlichen Verordnungsgrundlagen zu überzeugen, um die Verordnung allenfalls den Änderungen anzupassen. Des Weiteren ergibt sich aus § 96 Abs 2 StVO einerseits, dass eine Überprüfung alle zwei Jahre von Amts wegen stattzufinden hat, anderseits aber auch, dass eine Verordnung während dieser Zweijahresfrist regelmäßig nicht „invalidieren“ kann, das heißt, dass sie während dieser Zeit auch dann gesetzlich gedeckt ist, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung in der Folge wegfallen. Dies gilt dann nicht, wenn der Behörde solche Umstände vorzeitig angezeigt wurden oder für sie bereits vorher erkennbar waren bzw sie davon Kenntnis haben musste (mit Verweis auf VfSlg 16.366/2001, VwGH 20.10.2010, 2010/02/0057).
Während der Kundmachung (etwa einer Geschwindigkeitsbeschränkung) gem § 44 StVO eine Verordnung nach § 43 StVO zugrunde liegen muss, sind bei den in § 97 Abs 5 StVO angeführten Amtshandlungen die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen. An die Stelle der einer Kundmachung gem § 44 StVO zugrunde liegenden Verordnung tritt demnach die „Anordnung“ des Organes der Straßenaufsicht verbunden mit der Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen (VwGH 27.02.2009, 2008/02/0051).
Straßenverkehrszeichen sind dort anzubringen, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Differiert der Aufstellungsort eines Straßenverkehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung um 5 Meter, kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung der Verordnung nicht die Rede sein (VwGH 25.11.2009, 2009/02/0095).
Aus den Bestimmungen des § 44a Abs 2 lit b StVO ist ersichtlich, dass bereits in der von der Behörde zu erlassenden Verordnung die Zeiten, in denen die Verkehrsmaßnahmen wirksam werden sollen, festzusetzen sind und dies nicht etwa der Person, Dienststelle oder Unternehmung, welche nach § 44a Abs 3 StVO die Straßenverkehrszeichen anzubringen oder sichtbar zu machen hat, überlassen werden darf. Ist eine Festlegung von Zeiten in der Verordnung nicht hervorgekommen, konnte eine entsprechende Verordnung im Hinblick auf ihre Unvollständigkeit auch nicht ordnungsgemäß iSd § 44a Abs 3 StVO kundgemacht werden und stellt keine taugliche Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Kosten dar (VwGH 18.07.1997, 96/02/0017).