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Albert Scherzer - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.8.4 Die Nötigung gem § 105 StGB

Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

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