Unterlassungsanspruch
Der Lenker eines Wohnmobils ohne Kennzeichen parkte (knapp) zwischen zwei abgeschrägten Hauszufahrten. Die Eigentümerin einer der Liegenschaften klagte auf Unterlassung des dortigen Parkens. Durch das Wohnmobil war für aus der entsprechenden Zufahrt fahrende Lenker eine starke Sichtbehinderung gegeben. Gem § 24 Abs 3 lit b StVO ist das Parken vor Haus- und Grundstückseinfahrten verboten. Von einer Hauseinfahrt kann nicht gesprochen werden, wenn die Randsteine des Gehsteigs vor einem Haustor nicht abgeschrägt sind. Da das Wohnmobil nicht in den Bereich des abgeschrägten Gehsteigs im Bereich der Zufahrt hineinragte, wurde nicht gegen § 24 Abs 3 lit b StVO verstoßen. Unter Besitzstörung versteht man jede tatsächliche Beeinträchtigung der Herrschaft. Da aber die tatsächliche Beeinträchtigung unabhängig davon ist, ob ein dort abgestelltes Wohnmobil ein Kennzeichen trägt oder nicht, folgt daraus, dass der Lenker des Wohnmobils durch sein Abstellen den Besitz der Liegenschaftseigentümerin nicht gestört hat. Daher liegt auch ein Eingriff in deren Eigentum aufgrund einer Besitzstörung nicht vor. Auf einen Eigentumseingriff kann der Unterlassungsanspruch somit nicht gegründet werden. Gem § 82 Abs 1 StVO ist für die Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs eine Bewilligung erforderlich, die konkret nicht vorlag. Selbst bei Bejahung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs fehlte jedoch für einen Unterlassungsanspruch eines Verkehrsteilnehmers gegen einen anderen aufgrund dessen Verstoßes gegen eine Vorschrift der StVO eine Anspruchsgrundlage; die Ahndung von Verstößen gegen die StVO steht somit grundsätzlich den Verwaltungsbehörden, nicht aber Privaten im Wege der Unterlassungsklage zu (OGH 24.4.2012, 2 Ob 56/12t).