Ladegut
Unter „Beladung“ ist die Tätigkeit der Unterbringung der zu befördernden Güter im Fahrzeug und das Ergebnis dieser Tätigkeit, unter „Ladung“ hingegen das Ladegut selbst zu verstehen. Die Ladung am Fahrzeug ist so zu verwahren, dass sein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird. Diese Bestimmung ist auch anzuwenden, wenn die Ladung nicht auf der Ladefläche transportiert wird (RIS-Justiz RS0121511).
Nachschleifen von einem Teil der Ladung ist grundsätzlich verboten (§ 61/1 StVO).
Aus der Judikatur zum Abs 1 ergibt sich, dass § 61 StVO ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB ist (OGH 4.6.1981, ZVR 1982/98, S 80).
Bei Außerachtlassung der Pflichten zur Verwahrung einer Ladung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Es handelt sich daher nicht um ein Erfolgsdelikt; die Ursachen und das Verschulden für das Herabfallen der Ladung sind daher zu prüfen (VwGH 24.4.1978, ZVR 1978/283, S 342).
Das Fahren mit einem Lkw, bei dem die hintere (als Hebebühne ausgebildete), die Fahrzeuglänge in dieser Position um 1,26 m überragende Ladebordwand herabgelassenen ist, stellt eine Unterlassung der erforderlichen Sorgfalt im Straßenverkehr dar (OGH 10.5.1988, 2 Ob 38/88, ZVR 1988/170, S 371).
Für die vorschriftsmäßige Verwahrung der Ladung ist der Lenker verantwortlich, und zwar auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht selbst beladen hat. Er hat auch für eine witterungsbedingte (Windböen) zusätzliche Sicherung zu sorgen (VwGH 30.1.1974, ZVR 1975/37, S 49, OGH 9.3.1972, ZVR 1973/3, S 7, 19.6.1986, ZVR 1987/104, S 318).
Für die Strafbarkeit eines Verhaltens nach Abs 1 ist nicht eine konkrete Gefährdung notwendig, vielmehr genügt eine abstrakte Gefährdung, die dann vorliegt, wenn mit einer bestimmten Art von Verhalten nach der Erfahrung eine Gefahr typisch verbunden ist, ohne dass im einzelnen Fall untersucht werden muss, ob eine solche Gefahr in concreto gegeben ist (VwGH 11.10.1973, 814/73).
Der Lenker eines Kleintransporters, der sperriges Ladegut auf einer Pritsche transportiert, hat durch die Wahl einer entsprechenden Geschwindigkeit bzw durch eine entsprechende Verankerung der Ladung Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer, insb durch seitliches Verrutschen der Ladung in Kurven, hintanzuhalten (OLG Innsbruck 8.11.1989, ZVR 1990/130, S 333).
Gleichteiliges Verschulden eines Transportunternehmers, der seine Fürsorgepflicht verletzt, und seines angestellten Lenkers, der sich vor Antritt der Fahrt über die Verkehrssicherheit der Lkw-Ladung nicht überzeugt und auch bei Verlagerung der Ladung während der Fahrt nicht sofort anhält (OGH 20.4.1971, ZVR 1972/5, S 12).
Der Lenker trägt die Verantwortung für die zivilrechtlichen Folgen gesetzwidriger Verwahrung, uzw auch dann, wenn ein Dritter die Ladung verwahrt hat; in diesem Falle obliegt dem Lenker die Pflicht der Kontrolle der verkehrssicheren Verwahrung (OGH 19.6.1986, 8 Ob 12/86, ZVR 1987/104, S 318).
Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h und Windböen bis zu 40 km/h ist die Befestigung von Skiern nur mittels der bei Skiträgern vorgesehenen einfachen Gummizüge nicht ausreichend (VwGH 30.1.1974, 1752/73, ZVR 1975/37, S 49).
Nach Absatz 2 muss die Kennzeichnung des hinteren Endes der Ladung deutlich sein und bei Dunkelheit mit einer weißen Tafel mit rotem Rand aus rückstrahlendem Material versehen sein. Diese Regelung bezieht sich nur auf Fahrzeuge, weil es für Kraftfahrzeuge zwingend gem § 59/1 KDV auch für den Tag vorgeschrieben ist (StVO Kommentar, Band II, Grundtner).
Ein über die Begrenzung des Fahrzeuges nach vorne beträchtlich hinausragendes Frontladegerät ist gemäß Abs 2 auffällig zu kennzeichnen (OGH 9.11.1967, ZVR 1968/66, siehe 175).
Zu Absatz 4 gilt, dass jede mit einer Geruchsbelästigung verbundene Ladung bei Beförderung auf öffentlichen Straßen überdeckt bzw in geschlossenen und undurchlässigen Behältnissen befördert werden muss (VwGH 13.5.1968, 1844/67, ZVR 1969/171, S 154).
Nach Abs 6 trifft den Lenker eine Entfernungspflicht und Reinigungspflicht, wenn die Ladung ganz oder teilweise auf die Straße fällt und die Straße dadurch verunreinigt wird.
Ladegut-Ladetätigkeit
§§ 62 ff StVO bestimmt, dass beim Beladen und Entladen von Fahrzeugen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf. Zugleich soll auch übermäßiger Lärm vermieden werden. Nach Abs 1 wird die Ladetätigkeit als Beladen und Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge definiert.
Aus der Judikatur folgt, dass nicht jeder, der auf der Straße steht oder sich darauf bewegt, Fußgänger iSd § 76 StVO ist. So kommen auf denjenigen, der mit der Beladung eines Fahrzeuges beschäftigt ist, nicht die Bestimmungen des § 76/1 über den Fußgängerverkehr zur Anwendung, sein Verhalten findet vielmehr in § 62 seine Regelung (VwGH 3.4.1979, 3444/78).
Das Zusammentragen des Ladeguts zur Vorbereitung der Beladung eines Kfz stellt keine Ladetätigkeit iSd Abs 1 dar; es wird nicht vorausgesetzt, dass sich der Lenker ununterbrochen in unmittelbarer Nähe des Pkw aufhalten muss (VwGH 6.3.1981, 254/80, ZfVB 1982/3/901; 5.10.1990, 90/18/0125 ZVR 1991/113, S 298, VwGH 7.12.1984, 84/02B/0025).
Für den Begriff der Ladetätigkeit ist wesentlich, dass sich der Aufstellungsort des Fahrzeuges in unmittelbarer Nähe des Zielortes befindet (VwGH 29.9.1993, 93/02/0115).
Die Absicht, Güter einzukaufen und diese allenfalls später zu verladen, genügt nicht, um die Ausnahme vom Halte- und Parkverbot für Ladetätigkeit für sich in Anspruch nehmen zu können (VwGH 19.3.1970, ZVR 1970/226, S 292).
Besteht bei einer Ladetätigkeit die objektive Möglichkeit einer Lärmverringerung, dann muss davon Gebrauch gemacht werden (VwGH 26.4.1973, 1197/72).
Nach Absatz 3 muss die Ladung unverzüglich begonnen und durchgeführt werden. Wer die Ladetätigkeit deswegen nicht unverzüglich begonnen und durchgeführt hat, weil ihm eine Besprechung mit Klienten wichtiger erschien als der unverzügliche Beginn der Ladetätigkeit, ist strafbar (VwGH 2.3.1972, 927/71).
Eine zeitliche Beschränkung der Ladetätigkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen (VwGH 6.3.1981, 02/0254/80, ZVR 1982/383, S 333).
Eine Ladetätigkeit iSd Abs 1 muss ununterbrochen vorgenommen werden. Eine Unterbrechung ist zB dann anzunehmen, wenn der Fahrzeuglenker Kundenbesuche oder dergleichen macht (VwGH 27.6.1980, ZfVB 1981/3/899, 5.10.1990, ZfVB 1991/4/1662).
Absatz 4 erfordert eine Bewilligung für die Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist und auch für das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen für diese Zwecke. Absatz 5 regelt die Voraussetzungen für die Erteilung solcher Bewilligung durch eine Behörde.
Durch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Abs 4 können Anrainer einer öffentlichen Straße in keinem subjektiven Recht verletzt werden. Es besteht kein subjektives öffentliches Recht der Anrainer auf Benützung öffentlicher Straßen zu Verkehrszwecken (VwGH 10.6.1983, 83/02/0133, 0134).
Mit der Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten und Parken verboten ist, darf erst nach erteilter Bewilligung begonnen werden (VwGH 15.1.1968, ZVR 1969/79, S 70).
Hinsichtlich des höchsten zulässigen Gesamtgewichts einer Beladung, deren Ladehöhe und Ladelänge ist § 103 KFG zu beachten.
Die Einhaltung der Verpflichtung des Lenkers, sich die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung des Kraftfahrzeuges erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge an Ladegut zu laden, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird, hat der Zulassungsbesitzer durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit ihn von seiner Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge. Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gem § 5 Abs 1 VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen (VwGH 25.4.2008, 2008/02/0045).