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Dokument-ID: 1026037
2.2 Ausbildung und Qualifizierung der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen
Gem § 2 Abs 3 ÄrzteG 1998 ist „ jeder zur selbstständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt … befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten“.