1.5.8 Ausstellung internationaler Zulassungsscheine
Dem Besitzer eines nationalen Zulassungsscheines ist gem § 81 Abs 1 KFG 1967 auf Antrag ein internationaler Zulassungsschein gem Art 4 des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen auszustellen. Die Gültigkeit des internationalen Zulassungsscheines erlischt ein Jahr nach dem Tag der Ausstellung. Über seine Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Für die Ausstellung der internationalen Zulassungsscheine ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.