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Neu Dokument-ID: 677443

Alexander Kdolsky | Glossar

Hinterbliebene

Gem § 1327 ABGB muss den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden. Es handelt sich dabei um keinen Unterhalts-, sondern einen Schadenersatzanspruch, bei dem die in § 1327 ABGB genannten Personen grundsätzlich so zu stellen sind, wie sie stünden, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre. Der Begriff „Entgangenes“ in § 1327 ABGB umfasst auch „künftig Entgehendes“. Es kommt auf die tatsächliche Leistung des Unterhaltspflichtigen an den Unterhaltsberechtigten auch dann an, wenn sie über das gesetzliche Maß hinausgeht, aber doch einigermaßen im Verhältnis zu ihr steht (OGH 17.03.2014, 2 Ob 27/14f, RIS-Justiz RS0031342).

§ 1327 ABGB enthält eine Sonderregel zugunsten mittelbar Geschädigter und gewährt den unterhaltsberechtigten Personen einen originären Anspruch auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung, jedoch keinen Unterhaltsanspruch. Da die zustehenden Schadenersatzansprüche in § 1327 ABGB erschöpfend aufgezählt sind, kommt ein Ersatz nur für entgangene Leistungen mit Unterhaltscharakter in Betracht. Die Hinterbliebenen sind so zu stellen, wie sie stünden, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre. Dabei ist von den Verhältnissen (bis) zum Todeszeitpunkt auszugehen. Künftige Entwicklungen sind, soweit möglich, bei der Bemessung im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigen. Zweck des Ausstattungsanspruchs nach § 1220 ABGB ist eine angemessene Starthilfe bei der Gründung einer eigenen Familie durch das Kind. Damit erfüllen die Eltern letztmals ihre Unterhaltsverpflichtung. Der Anspruch auf Bestellung einer Ausstattung ist daher seiner Rechtsnatur nach iwS ein Unterhaltsanspruch und unterliegt – mit gewissen Einschränkungen – unterhaltsrechtlichen Grundsätzen; diese Rechtsprechung gründet auf einer älteren, im Schrifttum bejahten Entscheidung (OGH 06.07.1972, 2 Ob 124/72, SZ 45/78, ZVR 1973/175). Trotz des Vorliegens nur einer einzigen, älteren Entscheidung ist von einer gesicherten Rechtsprechung auszugehen (OGH 27.01.2011, 2 Ob 57/10m; OGH 22.07.2024, RS 0103384).

Im Jahre 1986 verschuldete der Lenker eines bei der beklagten Versicherung haftpflichtversicherten Kfz einen Verkehrsunfall, bei dem die Mutter des Klägers getötet wurde. Aufgrund eines Versäumungsurteils steht fest, dass die Beklagte dem Kläger für alle künftigen Schäden aus diesem Verkehrsunfall haftet. Der Kläger heiratete 2006; er begehrte den Ersatz des Ausstattungsanspruchs. Der Umstand, dass der Ausstattungsanspruch des Klägers erst (lange) nach dem Unfalltod seiner Mutter entstanden ist, vermag den Schädiger ebenso wenig zu entlasten, wie die höchstpersönliche Natur des Anspruchs und dessen grundsätzliches Erlöschen mit dem Tod des (der) Verpflichteten. Entscheidend ist vielmehr, ob der Anspruch bei fiktivem schädigungsfreiem Verlauf noch zu Lebzeiten der Mutter des Klägers entstanden wäre. Davon ist ohne Weiteres auszugehen, hätte die Mutter im Zeitpunkt der Eheschließung des Klägers doch erst ein Lebensalter von rund 47 Jahren erreicht. Für die Annahme, dass die Mutter die Heirat ihres Sohnes missbilligt hätte (§ 1222 ABGB), findet sich kein Anhaltspunkt. Im Erbweg erworbenes Vermögen ist auf den Schadenersatzanspruch nach § 1327 ABGB nicht als Vorteil anzurechnen. Dies gilt selbst dann, wenn der Hinterbliebene das Vermögen nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ansonsten nicht erworben hätte. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich laufender Einnahmen, die aus letztwilligen Zuwendungen stammen und schon bisher zum Unterhalt verwendet worden sind. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor (OGH 27.01.2011, 2 Ob 57/10m).