2.4.2 Haftung für Besorgungsgehilfen
Derjenige, der sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, haftet für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt (§ 1315 ABGB). Der Verkehrssicherungspflichtige kann seinen Sorgfaltspflichten zB auch dadurch nachkommen, dass er eine andere geeignete Person, sei es einen Gehilfen oder einen eigenverantwortlich Handelnden, mit der Durchführung der erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen betraut (OGH 27.04.2016, 3 Ob 45/16p).