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Neu Dokument-ID: 1118429

Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.11 Erlöschen der Berechtigung

Die Berechtigung erlischt gem § 27 KflG in folgenden Fällen:

  • Bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach § 28 KflG angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens
  • Bei Widerruf der Berechtigung (§ 25 KFlG)
  • Mit Ablauf der Konzessionsdauer
  • Im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs 2 KflG)
  • Im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs 3 KflG)
  • Im Falle der Beendigung des zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrages (§ 23 Abs 4 und 6 KflG)

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