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Dokument-ID: 1118429
1.11 Erlöschen der Berechtigung
Die Berechtigung erlischt gem § 27 KflG in folgenden Fällen:
- Bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach § 28 KflG angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens
- Bei Widerruf der Berechtigung (§ 25 KFlG)
- Mit Ablauf der Konzessionsdauer
- Im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs 2 KflG)
- Im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs 3 KflG)
- Im Falle der Beendigung des zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrages (§ 23 Abs 4 und 6 KflG)