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Neu Dokument-ID: 962613

Karin Zahiragic | Glossar

Führerschein

Der Führerschein ist eine öffentlich-rechtliche Urkunde über die von der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Bundespolizeidirektion) mit Bescheid erteilte Lenkberechtigung der jeweiligen Führerscheinklassen.

In der Praxis werden die beiden Begriffe Führerschein und Lenkberechtigung oft vermischt. Dies zieht aber keine rechtlichen Konsequenzen nach sich.

Unter dem Begriff Lenkberechtigung ist die Berechtigung zu verstehen, bestimmte Fahrzeuge zu lenken. Sie wird durch den Führerschein dokumentiert.

Allerdings kann einem Führerschein dann Bescheidcharakter zukommen, wenn darin von der Behörde Eintragungen (Befristung, Codes etc) vorgenommen werden und dabei kein gesonderter schriftlicher oder mündlich verkündeter Bescheid ausgestellt wird.

Ist der Betroffene mit einer Eintragung in den Führerschein nicht einverstanden, weil diese eine Einschränkung der Lenkberechtigung darstellt, muss er binnen einer Frist von zwei Wochen dagegen ein Rechtsmittel einbringen, ansonsten diese Eintragung in den Führerschein rechtskräftig wird.

Der Führerschein stellt keinen eigenen Vermögenswert dar, weswegen dessen Abnahme – etwa im Zuge einer Verkehrskontrolle durch den Polizisten – nach der Judikatur keine Verletzung des Eigentumsrechts darstellen kann. Er verkörpert kein privates Vermögensrecht, sondern nur den urkundlichen Nachweis der erteilten Lenkberechtigung. Ebenso wenig berührt die Führerscheinabnahme bzw der Entzug der Lenkberechtigung die Erwerbsausübungsfreiheit, weil damit nicht die Berufsausübung unterbunden werden soll, sondern nur die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zum Schutz der Verkehrssicherheit.

Die Abnahme des Führerscheins stellt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt dar, welche mit Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.

Nach Entzug der Lenkberechtigung, dessen Dauer 18 Monate nicht übersteigt, ansonsten es zum Erlöschen der Lenkberechtigung kommt, muss die Wiederausfolgung des Führerscheins nicht gesondert beantragt werden, weil nach Ablauf der Entzugszeit die Lenkberechtigung wiederauflebt. Es muss aber dafür Sorge getragen werden, dass der Behörde rechtzeitig alle Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, die den Ablauf der Entzugszeit dokumentieren (Nachweise über absolvierte Maßnahmen wie Nachschulung, rechtzeitige Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens etc).