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Dokument-ID: 1001222
1.3.13 Rechtshilfe
Aufgrund des im Zivilprozess vorherrschenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes ist die mündliche Verhandlung, dh die vorbereitende Tagsatzung und das Beweisverfahren vor dem Richter durchzuführen, der im Anschluss daran die Entscheidung trifft.