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Dokument-ID: 1026036
2.1 Allgemeines – Das ärztliche Gutachten im Rahmen des Schadenersatzrechtes
Der Auftrag zu einem Gutachten wird entweder direkt von der Haftpflichtversicherung, dem Gericht oder einem Anwalt erteilt. Wenn zwischen dem Geschädigten respektive seinem Rechtsvertreter und dem Schädiger, respektive der dahinter stehenden Haftpflichtversicherung eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden kann, kommt es zu einer Klage.