2.5 Ladetätigkeit
§ 62 StVO regelt die näheren Bestimmungen zur Ladetätigkeit, das ist das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge. Durch eine Ladetätigkeit darf die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Dabei kann es sich auch um private Ladetätigkeiten handeln, sie sind auch nicht auf Lkw beschränkt (Abs 1). Eine Ladetätigkeit muss unverzüglich begonnen werden und wird nur angenommen, wenn sie ununterbrochen vorgenommen wird. Dabei kann der Lenker sich auch entfernen, zB um Waren heranzuschaffen. Kundenbesuche und dergleichen unterbrechen aber eine Ladetätigkeit (vgl VwGH 24.11.1993, 93/02/0159). Beim Be- und Entladen eines Fahrzeuges ist möglichst jeder Lärm zu vermeiden, wenn nötig, ist eine schalldämpfende Unterlage zu verwenden oder zwischen dem Ladegut schalldämpfendes Material anzubringen (Abs 2). Wenn ein Fahrzeug für eine Ladetätigkeit auf der Straße aufgestellt wird, muss unverzüglich mit dem Laden begonnen werden (Abs 3). Für eine Ladetätigkeit im Halteverbot (außer es gibt eine entsprechende Zusatztafel) muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (vgl § 94b lit b) eine Bewilligung eingeholt werden, ebenso, wenn ein Fahrzeug zu diesem Zweck auf einem Gehsteig aufgestellt wird, auf dem nicht gehalten werden darf. Diese Bewilligung ist, soweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen (Abs 4). Eine solche Bewilligung muss die Behörde erteilen, wenn die Ladetätigkeit an einer anderen Stelle besonders umständlich wäre und weder eine Beschädigung des Gehsteiges oder seiner Einbauten, noch eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder eine wesentliche Behinderung des Verkehrs zu befürchten ist. Wird eine solche Bewilligung erteilt, dürfen nicht nur Ladetätigkeiten des Antragstellers, sondern auch alle anderen im Wesentlichen gleichartigen Ladetätigkeiten ausgeübt werden. Auch ein Organ der Straßenaufsicht darf eine solche Bewilligung erteilen, aber nur, wenn es sich um einen dringenden Einzelfall handelt und die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung vorliegen. Das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen darf ein Organ der Straßenaufsicht jedoch nicht bewilligen.