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Neu Dokument-ID: 677453

Alexander Kdolsky | Glossar

Kurzparkzonen

Eine Kurzparkzone iSd § 25 StVO ist nur dann gehörig kundgemacht, wenn die Zeichen nach § 52 Z 13d und § 52 Z 13e StVO („Kurzparkzone“ und „Ende der Kurzparkzone“) aufgestellt sind. Wenn von einer Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, genügt es nach der stRsp des VwGH, dass an allen Einfahrts- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO angebracht sind. Es sind sodann alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet von der Kurzparkzone erfasst. Eine darüber hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone ist zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/16/0056).

Das Anbringen von Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung (Begrenzung) von Kurzparkzonen ist gem § 55 Abs 1 und 6 StPO eine Kann-Vorschrift, weshalb die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung einer Kurzparkzone auch dann nicht berührt wird, wenn eine Bodenmarkierung fehlt oder durch Witterungseinflüsse oder sonstige Umstände nicht mehr erkennbar ist (RIS-Justiz RS0071129).