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Christian Köhler † - Stanislava Doganova - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.5.1 Fälligkeit/Verjährung

Die Fälligkeit des Schadenersatzanspruches tritt gem §§ 1295 ff ABGB am Tag des Schadeneintritts ein (1 Ob 134/00p mwN). Dies gilt auch dann, wenn der endgültige Schaden erst später bezifferbar ist; die Fälligkeit knüpft an den Eintritt eines realen Vermögensnachteils an (vgl RS0034937; OGH 22.10.2013, 4 Ob 157/13m).

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