3.1.8 Deliktsarten und Versuchsstrafbarkeit
Eine erste wichtige Unterscheidung ist jene zwischen Erfolgs- und Tätigkeitsdelikten. Bei ersteren muss zur Erfüllung eines Tatbestandes auch ein messbarer Erfolg eintreten. Bei zweiterer Gruppe ist der Tatbestand bereits dann erfüllt, wenn eine bestimmte Handlung gesetzt oder unterlassen wird – auch mangels eines Erfolges. Erfolg ist dabei keinesfalls positiv konnotiert, sondern ist vielmehr als Veränderung bzw Auswirkung zu verstehen. Diese Gruppe wird im Bereich des Verwaltungsstrafrechts auch als „Ungehorsamkeitsdelikte“ bezeichnet. Diese stellen den Großteil der verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände dar.