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Dokument-ID: 678202
3.9 Probeführerschein
Alle neuen Lenkberechtigungen werden gem § 4 Abs 1 FSG befristet erteilt und werden anschließend unbefristet (Probeführerschein, § 4 FSG). Der Probeführerscheinbesitzer unterliegt strengeren Vorschriften, etwa einer 0,1-Promille-Grenze.