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Alexander Kdolsky | Glossar

Ausnahmebewilligungen

Die Ausnahmebewilligung gem § 45 Abs 2 StVO 1960 wird nicht durch ein privatrechtliches Rechtsgeschäft, somit durch Angebot und Annahme erteilt, sondern durch einen hoheitlichen Akt in Form eines Bescheides, wozu es allerdings eines vorher gestellten Antrags bedarf (VwGH Ra 2015/02/0100).

Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gem § 45 Abs 2 StVO ist bereits dann abzuweisen, wenn schon das Vorliegen eines erheblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonderes Erschwernis in der Durchführung der Aufgaben zu verneinen ist. Weiters ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (VwGH 15.10.2013, 2010/02/0169). Wie sich schon aus der Überschrift des § 45 StVO („Ausnahmen in Einzelfällen“) ergibt, und auch die Wortfolge „wirtschaftliches Interesse des Antragstellers“ indiziert, kommen als derartige wirtschaftliche Interessen nur Umstände in Betracht, die den Antragsteller in besonderer Weise betreffen. Ein wirtschaftliches Interesse kann daher insbesondere nicht durch Umstände begründet werden, die alle Mitbewerber des Antragstellers im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf in gleicher Weise betreffen und damit eine wirtschaftliche Benachteiligung des Antragstellers gegenüber seinen Konkurrenten nicht bewirken (VwGH 23.04.2013, 2012/02/0006). Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO 1960 ist es erforderlich, dass zwei Voraussetzungen gegeben sind, nämlich ein qualifiziertes Interesse des Antragstellers an der Erteilung und kein spezifisches öffentliches Interesse, das gegen die Erteilung spricht. Schon das Fehlen einer der Erteilungsvoraussetzungen hat zur Versagung der Ausnahmebewilligung zu führen (VwGH 2013/02/0084). Ein Zeitaufwand von „mindestens 15 Minuten“ für die Wegstrecke zu Parkmöglichkeiten (für den Fall des Abstllens des Fahrzeuges außerhalb der Kurzparkzone) im Zusammenhang mit der zur Verfügung stehenden zulässigen Parkdauer von 180 Minuten stellt keinen „außergewöhnlich hart treffenden Grund“ dar (VwGH 2017/02/0147).

Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gem § 45 Abs 1 StVO (durch Bescheid) an einen nach Name und Zahl nicht bestimmten Personenkreis nicht infrage (VwGH 2013/02/0257).

Es besteht eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers im Hinblick auf das Vorliegen eines erheblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses oder besonderer Erschwernisse als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs 2 StVO, sodass der Antragsteller gehalten ist, konkretes, einer Überprüfung zugängliches Vorbringen über die ihm mangels Erteilung der Ausnahmegenehmigung entstehenden besonderen Erschwernisse bei der Durchführung seiner Aufgaben zu erstatten (VwGH 2013/02/0084).

Der Antragsteller hat im Verfahren betreffend die Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO „seine“ Einkommenssituation zur Begründung eines wirtschaftlichen Interesses im Einzelnen darzulegen (VwGH 2017/02/0147).