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Dokument-ID: 864669
3.3 Versicherungsschutz bei Lenken eines fremden Fahrzeuges
Wie bereits erwähnt sind mitversichert jedenfalls der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen. Naturgemäß kommt auch dem Mithalter der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung zu. Alle diese genannten Personen haben sich an die haftpflichtversicherungsvertraglichen Vorschriften und Verpflichtungen zu halten.