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Dokument-ID: 1026774
3.1 Allgemeines
Gem § 59 KFG ist zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Verkehrsflächen, für Probe-, Übungs- und Überstellungsfahrten eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Nachweis erfolgt über die so genannte Versicherungsbestätigung.