Beobachtungspflicht
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Kraftfahrer verpflichtet, während der Fahrt die vor ihm liegende Fahrbahn in ihrer ganzen Breite einschließlich der beiden Fahrbahnränder zu beobachten. Diese Verpflichtung gilt auch vor dem Losfahren mit einem verkehrsbedingt angehaltenen Kraftfahrzeug. Dazu gehört, dass den in der Bauart des Kraftfahrzeugs gelegenen Sichteinschränkungen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen ist.
Auch bei Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit ist der Lenker verpflichtet die Fahrbahn und deren unmittelbare Umgebung zu beobachten (OGH 10.06.1980, 2 Ob 44/80).