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Dokument-ID: 677705
2.6 Sportliche Veranstaltungen auf Straßen
Sportliche Veranstaltungen auf Straßen, wie zB Wettlaufen oder Wettfahrten müssen gem § 64 Abs 1 StVO behördlich bewilligt werden. Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt und schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe nicht zu erwarten sind.