2.5.2 Behauptungs- und Beweislast
In einer Klage sind die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten. Das Gericht hat gegebenenfalls darauf hinzuwirken, dass die Parteien die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben treffen oder ungenügende Angaben vervollständigen (§ 182 Abs 1 ZPO). Vor einer Abweisung muss das Gericht eine Verbesserung anregen, selbst wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (7 Ob 148/08b mwN). Unterbleibt diese, ist das Klagebegehren unschlüssig und daher abzuweisen. Diese prozessleitende Fürsorgepflicht ist Ausfluss des gesetzlichen Aufklärungsgrundsatzes; sie entbindet die Parteien jedoch nicht von ihrer Behauptungs‑ und Substantiierungslast (RS0037797; OGH 28.01.2016, 4 Ob 214/15p).