Fußgänger(zone)
Fußgängerzonen (s § 76a StVO) sind ein wesentliches Mittel, bestehenden Verkehr zu beruhigen und den Fußgängerverkehr zu fördern (s ErlRV 1580 BlgNR XVIII. GP, 32; s OGH 25.11.1977, 2 Ob 220/77, RS 0075449). Die Behörde kann mittels Verordnung Straßenstellen oder bestimmte Gebiete dauernd oder zeitweilig zur Fußgängerzone erklären, sofern
- die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs,
- die Verkehrsentflechtung
- oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes dies erfordert.
Prinzipiell ist in Fußgängerzonen jeglicher Fahrzeugverkehr, sowie das Halten und Parken (vgl § 24 Abs 1 lit i StVO) verboten, das Schieben von Fahrrädern und Rollschuhfahren (s § 88a StVO) ist aber gestattet und die Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen bewilligen, beispielsweise bei erheblichem persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse (vgl § 45 StVO).