Alkoholgehaltmessung
§ 5 Abs 2 erster Satz StVO räumt ua besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organen der Straßenaufsicht die Berechtigung ein, jederzeit – somit auch ohne Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen – die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen (VwGH 11.09.2013, 2012/02/0015).
So, wie die jederzeitige Atemalkoholprüfung von Lenkern von Fahrzeugen zum Schutz der Gesundheit, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte anderer als grundrechtlich unbedenklich zu beurteilen ist, bestehen auch gegen die Möglichkeit der Atemalkoholprüfung in dem Fall, dass nur ein Verdacht besteht, dass ein Kfz in einem solchen Zustand gelenkt wurde, im Hinblick auf die genannten Schutzgüter keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VwGH 29.04.2003, 2002/02/0042).
Die aus medizinischen Gründen bestehende Unfähigkeit, die Atemluftprobe abzulegen, stellt einen Mangel am Tatbestand dar (VwGH Ra 28.01.2016, 2015/11/0087). Ein Lenker ist so lange verpflichtet, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, als noch kein gültiges Messergebnis, nämlich zwei nicht erheblich voneinander abweichende Einzelmessergebnisse, zustande gekommen ist, oder als noch nicht mit Sicherheit feststeht, dass mit dem verwendeten Gerät kein verlässliches Messergebnis erzielt werden kann (VwGH 22.07.2014, Ra 2014/02/0063).
Ergibt ein vermeintlich verfälschter Alkotest eine relevante Alkoholisierung, steht es dem Probanden frei, einen Bluttest durchführen zu lassen. Gehen andererseits die Beamten beim Ergebnis einer Minderalkoholisierung von einer Verfälschung aus, steht es ihnen frei, den Probanden dem öffentlichen Sanitätsdienst zuzuführen (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/02/0135).
Es kommt bei der Bestimmung des § 5 Abs 4a StVO als Voraussetzung für die Vorführung zur Blutabnahme allein darauf an, ob der Proband in der Lage ist, den Alkomaten ordnungsgemäß zu beblasen. Somit ist die Durchführung des Alkotests „aus gesundheitlichen Gründen“ möglich (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/02/0135).