2.3.2 Das Sachverständigengutachten
Die Aufgabe eines Sachverständigen ist es, Feststellungen zu treffen oder Schlussfolgerungen zu machen, die auf Logik in Einklang mit dem besonderen Fachwissen des Sachverständigen basieren. Man spricht auch davon, dass sich der Sachverständige mit Tatsachenfragen beschäftigt, folglich nicht mit Rechtsfragen. Es obliegt daher etwa einem Sachverständigen festzustellen, ob die Heilungsdauer eines Verletzten mehr als 24 Tage beträgt, wohingegen er nicht feststellen kann und darf, dass eine schwere Körperverletzung im Sinne einer schweren Körperverletzung nach § 84 StGB vorliegt. Im Sinne der Strafprozessordnung ist als Sachverständigengutachten zu beurteilen, wenn es von einem bestellten und beeideten Sachverständigen in einer bestimmten Strafsache unparteiisch, wahrheitsgemäß und unter Kontrolle des Gerichtes kraft seiner besonderen Fachkenntnisse Umstände und Erfahrungstatsachen bekundet, die für das Verfahren von Bedeutung sind (Mayerhofer StPO4 § 118 E 1, RS0109472, OGH 15 Os 164/97). Das Gutachten des Sachverständigen dient als Beweismittel.