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Neu Dokument-ID: 677402

Alexander Kdolsky - Angela Yonkova | Glossar

Blinker

Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt. Die Änderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des Fahrstreifens ist mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen. Sind solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört, so ist die Anzeige durch deutlich erkennbare Handzeichen durchzuführen. Wenn diese Zeichen jedoch wegen der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder seiner Ladung nicht erkennbar sind, so sind sie mit einer Signalstange zu geben. Der Tatbestand der nicht rechtzeitigen Anzeige nach § 11 Abs 2 StVO umfasst sowohl die verspätete Anzeige als auch das Unterbleiben der Anzeige überhaupt (VwGH 24.08.2001, 99/02/0322).

In Verbindung mit § 99 Abs 3 lit a StVO ist nach § 11 Abs 2 leg cit sowohl die nicht rechtzeitige Anzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung, als auch die nicht rechtzeitige Anzeige des bevorstehenden Wechsels des Fahrstreifens zu bestrafen (VwGH 29.06.2012, 2011/02/0023).

Es ereignete sich in einem Kreisverkehr im Ortsgebiet ein Verkehrsunfall. Ein Motorradlenker wechselte vom inneren (linken) auf den äußeren (rechten) Fahrstreifen unter Setzung des Blinkers, ohne sich jedoch von der Gefahrlosigkeit dieses Manövers zu überzeugen, und kollidierte mit einem im rechten Fahrstreifen (mit höherer Geschwindigkeit) fahrenden Pkw-Lenker, für welchen der in Betätigung befindliche Blinker des Motorrads 2 bis 3 Sekunden vor der Kollision erkennbar war. Die im Ortsgebiet zulässige freie Fahrstreifenwahl hat zur Konsequenz, dass unter den in § 7 Abs 3a StVO näher geregelten Voraussetzungen auch einzelne Fahrzeuge (und nicht bloß Fahrzeugreihen) mit unterschiedlicher Geschwindigkeit aneinander vorbeibewegt werden können, ohne dass dabei überholt wird. Es ist vertretbar anzunehmen, der Pkw-Lenker sei nach Erkennbarkeit des am Motorrad in Betätigung befindlichen Fahrtrichtungsanzeigers zu einer (allein kollisionsvermeidenden) „starken Bremsung“ nicht verpflichtet gewesen, sondern habe darauf vertrauen dürfen, dass sich der Motorradlenker vor der Durchführung des Fahrstreifenwechsels von der Gefahrlosigkeit dieses Fahrmanövers überzeugt. Im Übrigen erwirbt man mit der Einschaltung eines Blinkers noch kein Recht, einen Fahrstreifenwechsel ohne Beachtung des übrigen Verkehrs vorzunehmen (OGH 30.05.2011, 2 Ob 80/11w).