Überholen
In den Schutzbereich des Überholverbots des § 16 Abs 1 lit a StVO, wonach nicht überholt werden darf, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist, fallen zweifellos die Lenker entgegenkommender und überholter Fahrzeuge, allenfalls auch Verkehrsteilnehmer, die sich wie zB Fußgänger am und knapp außerhalb des Fahrbahnrands bewegen. Der von links kommende und unter Verletzung der Wartepflicht in die Kreuzung einfahrende Querverkehr ist vom Schutzzweck des Überholverbots nach § 16 Abs 1 lit a StVO nicht umfasst. Es fehlt am Rechtswidrigkeitszusammenhang des in der Verletzung dieses Überholverbots gelegenen Fehlverhaltens mit dem Schaden des benachrangten Verkehrsteilnehmers. Für das Verhalten dieser Fahrzeuglenker ist es nämlich bedeutungslos, ob zwischen dem überholenden und dem überholten Fahrzeug ein ausreichender seitlicher Sicherheitsabstand besteht. Die nach den Umständen zulässige Höchstgeschwindigkeit darf auch beim Überholen nicht überschritten werden. Der Zweck der Normen über die Bauartgeschwindigkeit liegt darin, Gefahren im Straßenverkehr zu verhindern, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt (OGH 16.07.2009, 2 Ob 64/09i).
Ein Sattelzug überholte auf einer Freilandstraße in Annäherung einer ungeregelten Kreuzung einen Lkw und erreichte eine Geschwindigkeit von 95 km/h. Dessen linke Räder gerieten dabei auf das neben der Fahrbahn liegende Bankett; der Seitenabstand zum überholten Lkw betrug 50 cm bis 70 cm. Es kam zur Kollision mit einem kreuzenden Motorfahrrad, dessen Lenker das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ zu beachten hatte, jedoch 5,5 Sekunden vor der Kollision nicht mehr in die Richtung der von rechts herannahenden Fahrzeuge blickte. Der von links kommende und unter Verletzung der Wartepflicht in die Kreuzung einfahrende Querverkehr ist vom Schutzzweck des Überholverbots nach § 16 Abs 1 lit a StVO nicht umfasst. Der Lenker des Sattelzugs durfte gem § 58 Abs 1 Z 1 lit a KDV die Geschwindigkeit von 70 km/h nicht überschreiten. Durch das Beschleunigen auf 95 km/h hat dieser damit die erwähnte Schutznorm verletzt. Das Fehlverhalten steht mit dem Schaden des Motorfahrradfahrers im Rechtswidrigkeitszusammenhang, weil die Bestimmung ganz allgemein die Hintanhaltung der Gefahren aus der erhöhten Geschwindigkeit zumindest mitbezweckt. Das Berufungsgericht hat den Einwand des Sattelzuglenkers, die Vermeidung der Kollision wäre ihm auch bei Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit nicht möglich gewesen, in nicht zu beanstandender Weise iSd Einwands des rechtmäßigen Alternativverhaltens interpretiert, weshalb der Rekurs des klagenden Motorfahrradfahrers gegen den Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem das teilstattgebende Urteil des Erstgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zwecks Nachholung ergänzender Feststellungen zurückverwiesen wurde, abzuweisen ist (OGH 16.07.2009, 2 Ob 64/09i).
Der nach § 99 Abs 3 lit a StVO iVm § 16 Abs 1 lit a StVO strafbare Tatbestand besteht darin, dass der Lenker eines Fahrzeuges einen Überholvorgang ungeachtet dessen, dass andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könnten, durchführt, dh mit dem Überholen beginnt oder dieses nicht abbricht, solange dies noch möglich ist (VwGH 99/11/0221).
Ein Mopedfahrer fuhr auf einer Landstraße vor einem Pkw mit 40 km/h auf dem rechten Teil des rechten Fahrstreifens. Die Annäherungsgeschwindigkeit des nachfahrenden Pkw betrug etwa 50 km/h. Der Pkw-Lenker begann, ohne seine Geschwindigkeit zu erhöhen und den linken Blinker zu setzen, zu überholen. Obwohl der Pkw in Überholposition unmittelbar hinter dem Mopedfahrer zu erkennen gewesen wäre, wenn dieser den Nachfolgeverkehr beobachtet hätte, begann dieser nach links zu lenken, was schließlich zur Kollision führte. Nach § 16 Abs 1 lit b StVO darf der Lenker eines Fahrzeugs nicht überholen, wenn der Unterschied der Geschwindigkeiten des überholenden und des eingeholten Fahrzeugs unter Bedachtnahme auf allenfalls geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen für einen kurzen Überholvorgang zu gering ist. Nach der Rechtsprechung wird der Forderung nach einem kurzen und zügigen Überholvorgang nur dann entsprochen, wenn die Geschwindigkeit des Überholenden wesentlich höher ist als die des zu überholenden Fahrzeugs. Aus der Entscheidung 8 Ob 32/76 = ZVR 1977/39 ergibt sich implizit, dass bei 60 km/h des überholten Fahrzeugs 80 km/h bis 85 km/h des überholenden Fahrzeugs ausreichend sind. Der Schutzzweck der Überholverbote nach § 16 Abs 1 lit a bis c und Abs 2 lit b StVO besteht zwar grundsätzlich nicht nur darin, den Gegenverkehr gefahrlos zu ermöglichen, sondern auch darin, alle jene Schäden zu verhindern, die beim Überholvorgang während des Vorbeibewegens an dem überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen nach dem Überholen entstehen können. Allerdings bezieht sich das Überholverbot gem § 16 Abs 1 lit b StVO nicht auf den benachrangten Querverkehr und bezweckt auch nicht den Schutz des überholten Verkehrsteilnehmers, der in dieselbe Richtung fährt und vorschriftswidrig nach links abbiegt. Dessen Schutz kann schon deshalb nicht bezweckt sein, weil eine hohe Differenzgeschwindigkeit zwischen überholendem und überholtem Fahrzeug bei dem zu erwartenden Zusammenstoß als Folge eines vorschriftswidrigen Linksabbiegens des Überholten idR schwerwiegendere Folgen haben wird als eine geringe Differenzgeschwindigkeit. Die Vorinstanzen haben folglich den Rechtswidrigkeitszusammenhang zu Recht verneint (OGH 28.03.2012, 2 Ob 40/12i).
Einem Fahrzeuglenker wurde vorgeworfen, entgegen § 15 Abs 1 StVO rechts überholt sowie entgegen § 15 Abs 4 StVO beim Überholen nicht den vorgeschriebenen Seitenabstand zum überholten Fahrzeug eingehalten zu haben. Der Lenker wandte ein, es habe sich nicht um ein Überholen, sondern um ein zulässiges Nebeneinanderfahren gehandelt. Gem § 15 Abs 1 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges iA nur links überholen. Als Überholen gilt gem § 2 Abs 1 Z 29 StVO das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug. Nicht als Überholen gilt das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung. Voraussetzung dafür, dass das Nebeneinanderfahren mit unterschiedlicher Geschwindigkeit nicht als „Überholen“ gilt, ist daher, dass sich auf beiden Fahrstreifen Fahrzeugreihen fortbewegen. Von einer Fahrzeugreihe kann erst dann gesprochen werden, wenn mindestens drei Fahrzeuge auf einem Fahrstreifen hintereinander fahren. Dabei muss es sich nicht um eng geschlossene Fahrzeugreihen handeln, sondern es kann sich auch um aufgelockerte Fahrzeugreihen handeln. Die belangte Behörde hat jedoch ohne nähere Sachverhaltsfeststellungen das Fahrmanöver als „Überholen“ qualifiziert, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war (VwGH 11.12.2002, 2000/03/0032).
Der Lenker eines Autobusses überholte einen Radfahrer, wobei er nicht den erforderlichen Seitenabstand einhielt. Gem § 15 Abs 4 StVO ist beim Überholen ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch eines Straferkenntnisses hat gem § 44a Z 1 VStG bei der Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 4 StVO den eingehaltenen seitlichen Abstand durch eine Entfernungsangabe, bestehe sie aus einer Zahl oder einer Bandbreite zwischen zwei Zahlen, zu enthalten; es genügt nicht, lediglich die verba legalia des § 15 Abs 4 StVO wiederzugeben. Konkret entsprach der mit dem angefochtenen Bescheid durch die Einfügung des Klammerausdruckes „(tatsächlicher Abstand weniger als 10 cm)“ modifizierte Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses diesen Anforderungen (VwGH 17.06.1998, 98/03/0060).
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich vor einem Einbiegen nach links davon zu überzeugen, dass niemand zum Überholen angesetzt hat, macht es keinen Unterschied, ob für diesen Bereich ein Überholverbot besteht oder nicht (OGH 28.01.2010, 2 Ob 205/09z).