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Christian Köhler † - FORUM Media (red) - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5.2 Judikatur zum Mitverschulden

Wenn bei einer Beschädigung zugleich ein Verschulden des Geschädigten vorliegt, hat er den Schaden mit dem Schädiger verhältnismäßig zu tragen (§ 1304 ABGB). Es ist anerkanntes Recht, dass beim Zusammentreffen der Erfolgshaftung mit der Verschuldenshaftung die Bestimmung des § 1304 ABGB zur Anwendung zu kommen hat (RS0029786). Treffen schuldhaftes Verhalten des Schädigers und vom Geschädigten zu vertretende Umstände zusammen, ist bei mangelnder näherer Bestimmbarkeit des Verschuldens eine Schadensteilung im Verhältnis 1:1 vorzunehmen (6 Ob 107/00d mwN).

Mitverschulden liegt vor, wenn nicht nur der Schädiger, sondern auch der Geschädigte aufgrund eines sorglosen Verhaltens eine Bedingung für den Schadenseintritt setzte. In diesem Fall ist der Ersatzanspruch zu kürzen. Die Verschuldensteilung bei Verkehrsunfällen ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig, was den Gerichten einen Ermessensspielraum eingeräumt (vgl 1 Ob 154/11w). Das Verschulden an einem Verkehrsunfall ist nicht nach der zahlenmäßigen Gegenüberstellung der jedem am Unfall Beteiligten anzulastenden Verstöße gegen Verkehrsvorschriften zu teilen, sondern maßgebend ist das Verschuldensausmaß und die Bedeutung der verletzten Vorschrift für die Abwicklung eines geregelten Straßenverkehrs im Allgemeinen und im konkreten Fall (beispielsweise OGH 30.11.1966, ZVR 1967/164) sowie die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr (OGH 10.7.1986, ZVR 1987/93).

Das Mitverschulden des Geschädigten an der Herbeiführung seines eigenen Schadens iSd § 1304 ABGB (§ 7 Abs 1 EKHG) setzt nicht die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens voraus, sondern nur die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (RS0032045).

Wirkt bei der Entstehung eines Schadens ein Verschulden des Geschädigten mit, ordnet § 7 Abs 1 EKHG die Anwendung des § 1304 ABGB an. Es ist zwischen der haftungsbegründenden Betriebsgefahr des Halters und dem Grad des Verschuldens des Geschädigten abzuwägen (vgl 8 Ob 58/85). Bei einem schwerwiegenden Verschulden eines Beteiligten ist ein geringfügiges Verschulden eines anderen Beteiligten zu vernachlässigen. Eine bloß geringfügige Geschwindigkeitsübertretung etwa ist bei einem schweren Verschulden des Unfallgegners nicht zu berücksichtigen (vgl 2 Ob 36/94 mwN).

§ 1304 ABGB und § 7 Abs 2 EKHG regeln nicht, ob eine Anspruchsminderung eintritt, wenn der Geschädigte kein Mitverschulden zu verantworten hat, ihm aber eine mitwirkende Betriebsgefahr zur Last fällt (vgl Schlosser/Fucik/Hartl, Verkehrsunfall, Rz 188). Aus § 13 EKHG ist jedoch abzuleiten, dass auch eine auf Seiten des Geschädigten auftretende Betriebsgefahr bei der Schadensteilung zu berücksichtigen ist (vgl RS0058175).

Während man bei Anwendung des § 7 EKHG von einer Schadensteilung spricht, geht man bei § 1304 ABGB von einer Verschuldensteilung aus.

Die folgende Darstellung bietet einen Überblick der Judikatur zu § 1304 ABGB. Unterschieden wird nach der Art der beteiligten Fahrzeuge (zB Auto mit Auto, Auto mit Motorrad, Auto mit Fahrrad etc).

Verkehrsunfälle Auto mit Auto

Entscheidung

Verhalten des Schädigers

Verhalten des Geschädigten

Verschuldensteilung

8 Ob 22/83

Lenker eines Fahrzeuges missachtete das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht

Ausweichen des Lenkers eines Pkw, wodurch sich das Fahrzeug zum Teil auf dem Bankett befindet und in der Folge wegen des nachgebenden Erdreichs umkippt

Kein Mitverschulden

2 Ob 33/68

Lenken eines Fahrzeuges mit relativ überhöhter Geschwindigkeit

Einfahren in eine Kreuzung im Stadtgebiet nach zweimaligem Blick nach links

Kein Mitverschulden

2 Ob 182/60

Lenker eines Pkw, der mit überhöhter Geschwindigkeit in der Straßenmitte in eine enge Kurve einfährt

Lenker eines entgegenkommenden Autobusses, der nicht äußerst rechts fährt

Schadensteilung 5:1

2 Ob 213/69

Disziplinwidriges und riskantes Überholen eines Fahrzeuges

Lenker, der infolge eines Aufmerksamkeitsfehlers verspätet bremst

Verschuldensteilung 4:1

2 Ob 606/59

Lenken eines Fahrzeuges ohne Beleuchtung

Verletzung des Fahrens auf Sicht

Verschuldensteilung 7:3

8 Ob 27/81

Linkseinbiegen eines Lenkers, der erst unmittelbar vor dem Linkseinbiegen in die Hauszufahrt die Änderung der Fahrtrichtung anzeigte und das nachkommende Fahrzeug übersieht

Einhalten eines unzureichenden Tiefenabstandes

Verschuldensteilung 3:1

2 Ob 217/77

Überholen trotz starkem Gegenverkehr

Missachtung des Rechtfahrgebots gem § 7 Abs 1 StVO und starkes und schreckhaftes Bremsen

Verschuldensteilung 3:1

2 Ob 210/77

Lenker eines Fahrzeuges, der bei schneeglatter Fahrbahn seine Fahrgeschwindigkeit nicht den Straßen- Verkehrs-, und Sichtverhältnissen gem § 20 Abs 1 StVO anpasste

Lenker eines Fahrzeuges, der durch sein unzweckmäßiges Bremsen ins Schleudern geriet

Verschuldensteilung 3:1

2 Ob 100/76

Lenker eines Lkw, der auf der Autobahn auf einen Personenkraftwagen auffährt

Lenker eines Pkw, der nach einem Motorschaden nicht sofort auf den Abstellstreifen lenkte

Verschuldensteilung 3:1

8 Ob 70/81

Lenken eines Fahrzeuges bei nasser Fahrbahn und hoher Geschwindigkeit und Schleudern infolge abgefahrener Reifen

Einhalten eines zu geringen Abstandes und Nichtbeachtung des übrigen Verkehrs

Verschuldensteilung 3:1

8 Ob 69/83

Wechseln eines Fahrstreifens, ohne den Nachfolgeverkehr zu beachten

Nachfolgender Lenker eines Fahrzeuges, der eine um 70 % überhöhte Geschwindigkeit einhält und den Blinker und eine deutliche Verminderung der Geschwindigkeit nicht beachtete

Verschuldensteilung 2:1 zu Lasten des Lenkers, der den Fahrstreifen wechselte

2 Ob 358/65

Lenker eines Pkw, der trotz Gegenverkehr unter ständigem Aufblenden und Abblenden bei Dunkelheit einen Autobus überholt

Lenker eines Autobusses, der zu weit rechts fährt und dadurch über die Böschung stürzt

Verschuldensteilung 3:2

2 Ob 19/12a

Lenker eines einem Sondertransport entgegenkommenden Kastenwagens, dem grobe Unaufmerksamkeit durch Ignorieren eines Anhaltezeichens gem § 97 Abs 4 StVO vorzuwerfen ist, das am Begleitfahrzeug eines Sondertransports angebrachte Gefahrenzeichen gem § 50 Z 16 StVO („Andere Gefahren“) ignorierte und dadurch eine äußerst gefährliche Gefahrenlage schuf

Lenker eines gem § 101 Abs 5 und § 104 Abs 9 KFG genehmigten Sondertransports, dem die verspätete Reaktion auf eine unklare Verkehrslage als Mitverschulden vorzuwerfen ist, vor allem aber gegen die Schutznorm über die sichere Verwahrung der Ladung gem §§ 101 Abs 1 lit e KFG verstößt

Schadensteilung im Verhältnis 1:1

2 Ob 46/94

Vornahme eines Abbiegemanövers in einem Zug, anstatt sich bei gegebenen schlechten Sichtverhältnissen „vorzutasten“ (Verstoß gegen § 19 Abs 5 StVO)

Unbefugtes Befahren einer „Busspur“ nach § 53 Z 25 StVO

Gleichteiliges Verschulden

2 Ob 67/89

Vollständiges Anhalten eines Sattelschleppers auf der Autobahn mittels Staubremse (Verstoß gegen § 46 Abs 4 lit e StVO)

Einhalten einer Geschwindigkeit von 84 km/h anstatt der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, was im Hinblick auf die herrschende Dunkelheit besonders ins Gewicht fällt

Gleichteiliges Verschulden

2 Ob 205/07x

Lenker eines Lkw, der eine relativ und absolut überhöhte Geschwindigkeit einhielt und die eine dem Erstunfall nachfolgende Kollision herbeiführte

Lenker eines Pkw löste bei starkem Regen aufgrund von Aquaplaning und überhöhter Geschwindigkeit einen Erstunfall aus, wodurch ein Fahrstreifen der Autobahn blockiert wurde

Gleichteiliges Verschulden

8 Ob 1/87

Lenken eines Fahrzeuges auf die Gegenfahrbahn, wodurch es zu einem Unfall mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kam, obwohl Zeit und Möglichkeiten vorhanden waren, auf das Fehlverhalten (Öffnen der Wagentüre) zu reagieren

Öffnen der Wagentüre, ohne den Nachfolgeverkehr zu beachten

Gleichteiliges Verschulden

8 Ob 15/87

Lenker eines Fahrzeuges reagierte zu spät und fuhr ungebremst in einen Wohnwagen hinein

Ein Lenker eines Fahrzeuges samt Wohnwagenanhänger, der es beim Einbiegen in eine Fahrbahn unterlassen hat, sich eines Einweisers zu bedienen

Gleichteiliges Verschulden

8 Ob 97/81

Einhalten einer überhöhten Geschwindigkeit und Missachtung von Warnzeichen

Lenker eines Lkw, der hängengeblieben ist, weil er nur eine Schneekette angelegt hatte

Gleichteiliges Verschulden

2 Ob 127/07a

Teilnahme an einer Wettfahrt und Überholen des Unfallgegners

Teilnahme an einer Wettfahrt

Gleichteiliges Verschulden

2 Ob 168/77

Lenker eines Pkw auf einer 3,8 m breiten Fahrbahn, der mit halber Sichtgeschwindigkeit, aber unaufmerksam fuhr

Lenker eines Lkw, der mit mehr als halbe Sichtgeschwindigkeit fuhr und nicht zur Verhinderung des Unfalls imstande gewesen ist

Gleichteiliges Verschulden

8 Ob 76/77

Verstoß gegen den Grundsatz des Fahrens auf Sicht

Unterlassung der Kennzeichnung eines bei durch starken Nebel bedingte schlechte Sicht auf einer Freilandstraße stillstehenden Fahrzeuges

Gleichteiliges Verschulden

2 Ob 133/69

Lenker eines Fahrzeuges, der eine Kurve „schneidet“ und vor der Begegnung noch auf seine Fahrbahnhälfte ausweichen kann

Geringfügiges Überschreiten der Fahrbahnmitte, Bremsen des Fahrzeuges auf schneebedeckter Fahrbahn und gleichzeitiges „Verreißen“ nach rechts

Gleichteiliges Verschulden

2 Ob 20/13z

Lenker eines Polizeifahrzeuges beabsichtigte bei eingeschaltetem Blaulicht und Folgetonhorn als Dauerton eine Kreuzung zu überqueren, während die Ampel in seine Fahrrichtung „rot“ zeigte; er brachte das Polizeifahrzeug nicht zum Stillstand, sondern fuhr mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h etwa zeitgleich mit dem klagenden Unfallgegner in die Kreuzung ein

Fahrzeuglenker fuhr bei Grünlicht mit unveränderter Geschwindigkeit von ca 50 km/h in eine Kreuzung ein, obwohl sämtliche Fahrzeuge im Kreuzungsbereich im Stillstand waren (ungewöhnliche Verkehrssituation)

Verschuldensteilung von 1:2 zugunsten des bei Grünlicht in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeuglenkers

2 Ob 17/12g

Lenker eines Lkw fuhr auf demselben Fahrstreifen auf einer Autobahnstrecke hinter einem langsam fahrenden Pkw nach und verringerte seine Fahrgeschwindigkeit erst nach einer Reaktionsverzögerung von mehr als 3 Sekunden, ehe er einen Brems- und Auslenkentschluss fasste

Grundloses und den übrigen Verkehr behinderndes Langsamfahren bei Dunkelheit und ohne Betrieb der Warnblinkanlage gem § 102 Abs 2 Z 3 KFG mit einer Geschwindigkeit von bloß 20 km/h auf einer Autobahnstrecke mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h

Schadensteilung von 1:2 gegenüber dem von hinten auffahrenden Lkw

2 Ob 196/09a

Einhalten einer Geschwindigkeit von 108 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h

Verstöße gegen §§ 7 (Rechtsfahrgebot), 11 (Änderung der Fahrtrichtung), 12 (Einordnen), 13 (Einbiegen, Einfahren und Ausfahren) und 20 (Fahrgeschwindigkeit)

Verschuldensteilung 1:2

2 Ob 285/65

Lenker eines Pkw, der auf einem nur 4,60 m breiten Güterweg mit abgefahrenen Hinterreifen, überhöhter Geschwindigkeit und nicht extrem rechts fährt

Lenker eines Lkw, der einen Abstand von etwa 1 m vom rechten Fahrbahnrand in einer unübersichtlichen Kurve einhält

Schadensteilung 1:2

2 Ob 24/65

Lenker eines Lkw, der zu spät bremst

Lenker eines Lkw, der einen Radfahrer unvorschriftsmäßig überholt

Verschuldensteilung 1:2

8 Ob 118/81;
2 Ob 31/82

Lenken eines Fahrzeuges in einer unübersichtlichen Kurve mit höherer Geschwindigkeit im Verhältnis zum Unfallgegner

Lenken eines Fahrzeuges in einer unübersichtlichen Kurve mit deutlich geringerer Geschwindigkeit

Schadensteilung von 1:2 zugunsten des langsamer fahrenden Lenkers

2 Ob 35/77

Lenker eines Taxis, der durch Halten seines Fahrzeuges in einer Torausfahrt zur Vornahme einer Ladetätigkeit dieses derart zum Stillstand brachte, dass die Vorderfront des Taxis 1,20 m in die Fahrbahn hineinragte

Lenker eines Fahrzeuges, der unaufmerksam und mit überhöhter Fahrgeschwindigkeit fuhr und durch ein leichtes Linksauslenken das Auffahren verhindern hätte können

Verschuldensteilung 1:3

2 Ob 134/73

Lenken eines Fahrzeuges auf einer schmalen Straßenbrücke ohne Zeichen nach § 52 Z 5 StVO („Wartepflicht bei Gegenverkehr“); Zurücklegung eines im Verhältnis zum Unfallgegner längeren Weges auf der Brücke

Lenken eines Fahrzeuges auf einer schmalen Brücke

Verschuldensteilung 1:3

8 Ob 3/87

Unberechtigter Lenker eines Fahrzeuges ohne Kennzeichen, der von Polizeibeamten verfolgt wurde

Lenker eines Einsatzfahrzeuges hielt eine nicht den örtlichen Verhältnissen angepasste Geschwindigkeit ein, weshalb das Fahrzeug von der Fahrbahn abkam und beschädigt wurde

Verschuldensteilung von 1:4 zulasten des flüchtenden Rechtsbrechers

2 Ob 181/11y

 

Zulässige Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h überschritten und auf das gut sichtbare Hindernis viel zu spät reagiert

Schadensteilung 3:1 zu Lasten eines Lastkraftwagenlenkers

Verkehrsunfälle mit Auto alleine

Entscheidung

Verhalten des Schädigers

Verhalten des Geschädigten

Verschuldensteilung

8 Ob 311/81

Alkoholisierter Lenker eines Pkw (geringfügige Überschreitung des Blutalkoholgehalts)

Beifahrer, dem die geringfügige Überschreitung der zulässigen Alkoholisierung nach den Umständen nicht erkennbar sein musste; keine Verpflichtung des Beifahrers, den Lenker über die genossene Alkoholmenge zu befragen

Kein Mitverschulden des Beifahrers

2 Ob 125/69

Lenker eines Taxis, der einen Unfall schuldhaft verursachte

Fahrgast, der sich nach durchwachter Nacht dem Taxilenker anvertraute

Kein Mitverschulden

2 Ob 24/68

Lenken eines Pkw nach vierundzwanzigstündiger schwerer Arbeit ohne Schlafpause

Fahrgast, der mit dem Lenker gemeinsam arbeitete und sich dennoch dem Lenker anvertraute

Mitverschulden von 25 %

2 Ob 42/08b

Alkoholisierter Lenker eines Pkw

Beifahrer, der die Fahrt mit dem erkennbar alkoholisierten Lenker angetreten hatte

Mitverschulden von 3:1 zugunsten des Beifahrers

8 Ob 78/77

Alkoholisierter Lenker eines Pkw

Fahrgast, der selbst Alkohol konsumierte und nach den Umständen erkennen musste, dass der Lenker Alkohol in nicht unbeträchtlichen Mengen zu sich genommen hatte

Mitverschulden von 30 %. Die Frage der Erkennbarkeit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung eines Lenkers bezieht sich sowohl auf Umstände vor Fahrtantritt als auch auf das Verhalten des Lenkers während der Fahrt (8 Ob 4/87)

2 Ob 222/66

Alkoholisierter Lenker, der auf einer abschüssigen und schmalen Bergstraße mit 100 km/h in die Kurve und sodann über die Böschung fährt

Insasse eines Pkw, der Kenntnis vom Alkoholgenuss des Lenkers hat und nach Erkennen der Gefährlichkeit der Fahrweise nicht darauf besteht, aussteigen zu dürfen

Mitverschulden von 1/3

2 Ob 283/06s;
2 Ob 142/03a

Betrunkener Lenker eines Pkw

Fahrgast, der den betrunkenen Lenker zum Fahrtantritt drängt und überredet

Gleichteiliges Verschulden

2 Ob 51/62

Halter eines Pkw, der Kenntnis davon hat, dass sich die Bremsen in keinem vorschriftsmäßigen Zustand befinden und diesen Umstand dem Lenker verschweigt

Lenker eines Pkw, der während der Fahrt Kenntnis vom Zustand der Bremsen erlangte, dennoch weiterfährt und wegen des Versagens der Bremsen einen Unfall verursacht

Gleichteiliges Verschulden

7 Ob 275/97k

Lenker eines Pkw, der ohne Lenkerberechtigung fahrend durch einen Fahrfehler einen Unfall verschuldet

Halter des Pkw, der die Lenkung überlassen hatte, obwohl ihm das Fehlen der Lenkerberechtigung bekannt war und bei dem Unfall verletzt wurde

Gleichteiliges Verschulden

2 Ob 96/99

Lenker und Halter eines Traktors mit Anhänger, auf dem ohne ausreichende Sicherung Personen befördert werden

Alkoholisierter Arbeiter, der beim Herunterschaufeln von Sand zum Bestreuen einer Straße von diesem Anhänger stürzt

Gleichteiliges Verschulden

2 Ob 207/70

Lenker eines Pkw, der übermüdet und alkoholisiert durch überhöhte Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall verschuldet

Betrunkener Mitfahrer, der in Kenntnis der Fahruntüchtigkeit des Lenkers diesen hartnäckig zu der Fahrt überredete, auf der sich in der Folge der Unfall ereignete

Gleichteiliges Verschulden

2 Ob 146/69

Lenker eines Lkw, der einen auf dem Lkw verladenen Hubstapler nicht gegen Herabgleiten sichert

Vorgesetzte, der auf diesem mitfährt

Gleichteiliges Verschulden

2 Ob 373/59

Lenker eines Pkw, dem der Führerschein wegen mangelnder persönlicher Verlässlichkeit entzogen wurde und einen Unfall durch schuldhafte Verletzung von Verkehrsregeln verursachte

Fahrgast, der weiß, dass dem Lenker eines Pkw der Führerschein entzogen wurde

Gleichteiliges Verschulden

2 Ob 311/69

Lenker eines Pkw, der mit abgefahrenen Reifen auf glatter Fahrbahn zu schnell fährt

Halter eines Pkw, der den Pkw ohne Hinweis auf die abgefahrenen Reifen dem Lenker übergibt

Verschuldensteilung 3:1 zulasten des Lenkers

2 Ob 13/06k

Ein Unfallgegner eines Kraftfahrzeugs verursacht infolge Vorrangverletzung den Verkehrsunfall

Die am Rücksitz der Lenkerin zunächst angegurtet sitzende Mitfahrerin, löst kurz den Gurt, um aus dem Rucksack zu ihren Füßen eine Getränkeflasche nehmen zu wollen, worauf es 30 Sekunden nach dem Lösen des Gurtes zur Kollision mit dem gegnerischen Kraftfahrzeug kommt

Kein Mitverschulden

Verkehrsunfälle Auto mit Motorrad

Entscheidung

Verhalten des Schädigers

Verhalten des Geschädigten

Verschuldensteilung

2 Ob 616/55

Lenker eines Pkw, der einen Lkw ohne Rücksichtnahme auf ein entgegenkommendes Motorrad überholt

Lenker eines Motorrades, der die Fahrgeschwindigkeit so wählte, dass sein Anhalteweg länger war als die Sichtweite und die zur Verfügung stehende Zeit von 1,5 bis 2 Sekunden nicht zweckentsprechend nutzte

Schadensteilung 9:1

2 Ob 72/67

Lenker eines Pkw, der in alkoholisiertem Zustand und mit überhöhter Geschwindigkeit eine unübersichtliche Kurve durchfährt und dabei die linke Fahrbahnhälfte benützt

Motorradfahrer, der 1,60 m vom rechten Fahrbahnrand fährt

Verschuldensteilung 4:1

2 Ob 61/77

Lenken eines Pkw bei schlechten Sichtverhältnissen mit überhöhter Geschwindigkeit

Motorradfahrer, der sein Motorrad infolge eines Defekts unbeleuchtet in einem Abstand von 0,50 m zum rechten Fahrbahnrand schiebt

Verschuldensteilung 3:1 zulasten des Pkw-Lenkers, der den Motorradfahrer niederstößt

2 Ob 80/67

Motorradfahrer, der weder bremst noch auslenkt

Lenker eines Pkw, der in eine Vorrangstraße einzufahren beginnt, dabei einen Motorradfahrer wahrnimmt und nicht sofort die Fahrbahn freigibt, sondern den Pkw anhält

Verschuldensteilung 3:1

2 Ob 16/67

Motorradfahrer, der mit überhöhter Geschwindigkeit in eine unübersichtliche Kurve fährt und dabei kein Signal gibt; wäre er bremsbereit gefahren, hätte er den Unfall verhindern können

Lenken eines Lkw mit überhöhter Geschwindigkeit

Verschuldensteilung 3:1

2 Ob 394/65

Lenker eines Lkw, der einen unbeleuchteten Anhänger auf einer Autobahnausfahrt abstellt

Motorradfahrer, der an den unbeleuchteten Anhänger anfährt und getötet wird

Verschuldensteilung 3:1

2 Ob 362/65

Lenker eines Pkw, der auf einer Vorrangstraße nach dem Überholen nicht gleich wieder die rechte Fahrbahnhälfte einnimmt

Zusammenstoß mit einem aus einer Querstraße nach rechts einbiegenden, entgegenkommenden Motorradfahrer

Verschuldensteilung 3:1

2 Ob 167/00y

Motorradfahrer, der an einem haltenden Pkw vorbeifährt und gegen die Wagentüre eines Pkw fährt

Personen, die in den Pkw einsteigen wollen

Verschuldensteilung 2:1

2 Ob 268/67

Fahrer eines Rollers, der den Vorrang eines rechtskommenden Pkw verletzt

Lenker eines Pkw, der die Vorrangverletzung rechtzeitig erkannte

Verschuldensteilung 2:1

2 Ob 334/66

Lenker eines Lkw, der unaufmerksam in der Straßenmitte ohne Einweiser reversiert

Unaufmerksamer Motorradfahrer, der mit überhöhtem Seitenabstand und überhöhter Geschwindigkeit fährt

Verschuldensteilung 2:1

2 Ob 253/66

Lenker eines Lkw, der trotz beschränkter Sicht beim Ausfahren aus einer Zufahrt sich keines Einweisers bedient und die Straße größtenteils versperrt

Lenker eines Motorrades, der nicht auf Sicht fährt

Verschuldensteilung 2:1

2 Ob 361/65

Rollerfahrer, der ohne ersichtlichen Grund seine Fahrlinie ändert

Lenker eines Lkw, der den Rollerfahrer im Ortsgebiet mit 60 km/h überholt

Gleichteiliges Verschulden

2 Ob 239/66

Lenker eines Motorrades, der im Zuge eines Überholmanövers das angezeigte Linksabbiegemanöver eines Lastkraftwagens außer Acht lässt

Lenker eines Lkw, der beim Linksabbiegen den Nachfolgeverkehr nicht beachtet

Gleichteiliges Verschulden

8 Ob 74/77

Verlust von Motoröl durch einen Lkw (besondere Betriebsgefahr)

Motorradfahrer, der mit absolut überhöhter Geschwindigkeit fährt

Verschuldensteilung 1:3

Verkehrsunfälle Auto mit Fahrrad/Motorfahrrad

Entscheidung

Verhalten des Schädigers

Verhalten des Geschädigten

Verschuldensteilung

2 Ob 189/12a

Lkw war so abgestellt, dass der Lenker den vom Geschädigten benutzten Mehrzweckstreifen um ca 1 m auf ca 30 bis 40 cm einengte

Die geschädigte Radfahrerin reagierte verspätet. Zudem wurde ihr vorgeworfen, dass sie „ohne nach vorne zu schauen“ unter die Bodenfläche des stehenden Lkw fuhr

Kein Mitverschulden aufgrund des geringfügigen Fehlverhaltens des Schädigers

2 Ob 129/73

Lenker eines Pkw, der bei Nacht mit 1 bis 1,2 Promille Blutalkoholgehalt eine Geschwindigkeit von 75 km/h einhält und eine Stopptafel missachtet

Lenker eines Mopeds, dessen Scheinwerfer sich nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand befinden

Verschulden des Mopedlenkers tritt in den Hintergrund

2 Ob 246/66

Lenker eines Pkw, der den Radfahrer niederstößt

Radfahrer, der zur Nachtzeit am rechten Fahrbahnrand sein Fahrrad schiebt und einen seitlichen Abstand von 1,10 m auf einer 9 m breiten Fahrbahn einhält

Kein Mitverschulden

2 Ob 130/83

Radfahrerin, die bei Rotlicht in die Kreuzung einfuhr

Geringfügiges Fehlverhalten des Lenkers eines Fahrzeuges gem § 38 Abs 4 StVO

Verhalten des Fahrzeuglenkers tritt zurück, sodass dies bei der Schadensteilung zu vernachlässigen ist

2 Ob 31/87

Überholen im Ortsgebiet mit einer Geschwindigkeit von mindestens 55 km/h

Radfahrer biegt plötzlich ohne Zeichen links ab

Schadensteilung 3:1 zulasten des Radfahrers

2 Ob 84/67

Lenker eines Pkw, der ohne Einweiser und unter Missachtung des fließenden Verkehrs auf einer Bundesstraße zurückfährt

Lenker eines Motorfahrrades, der nicht auf Sicht fährt

Verschuldensteilung 3:1

2 Ob 390/65

Radfahrer, der unter Verletzung des Rechtsvorranges in eine Bundesstraße einfährt

Lenker eines Pkw, der infolge ungenügender Aufmerksamkeit den Radfahrer erst im letzten Augenblick wahrnimmt

Verschuldensteilung 3:1

2 Ob 21/07p

Lenker eines Lkw, der das Überholverbot gem § 16 Abs 1 lit a StVO aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit missachtete

Radfahrer, der nicht auf der Radfahranlage, sondern auf der Bundesstraße fährt (Verstoß gegen § 68 Abs 1 StVO)

Verschuldensteilung 2:1

2 Ob 38/66

Lenker eines Pkw, der auf einer Durchzugsstraße bei Dunkelheit mit auf 40 m wirksamem Abblendlicht und einer Geschwindigkeit von 88 km/h fährt

Radfahrer, der ohne den Nachfolgeverkehr zu beachten, vom rechten Fahrbahnrand her in einem Winkel von 75 Grad nach links abbiegt

Verschuldensteilung 2:1

2 Ob 313/68

Lenker eines Pkw, der eine überhöhte Geschwindigkeit einhält

Lenker eines Motorfahrades, der auf einem Güterweg unachtsam umkehrt

Verschuldensteilung 2:1

2 Ob 135/65

Lenker eines Lkw, der beim Linkseinbiegen die Kurve schneidet

Lenker eines Motorfahrrades, der geradeaus fährt und zu einem jähen Bremsmanöver gezwungen wird, das zum Sturz führt

Verschuldensteilung 2:1

2 Ob 361/64

Lenker eines Lkw, der vorschriftswidrig bei eisiger Straße und Dunkelheit überholt

Lenker eines unbeleuchteten Fahrrades

Verschuldensteilung 2:1

2 Ob 318/68

Lenker eines Lkw, der eine zu weit links gehaltene Fahrlinie einhält und die Durchfahrtslücke eines Radfahrers verengt

Radfahrer, der durch Einhalten einer Geschwindigkeit von 18 km/h bis 20 km/h bei schlechter Fahrbahnbeschaffenheit und bei nicht angepasster Geschwindigkeit aufgrund des Fahrbahngefälles die Sturzgefahr erhöht

Gleichteiliges Verschulden

2 Ob 297/68

Lenker eines Pkw, der bei Dunkelheit und in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ohne Not nach links ausweicht

Entgegenkommender betrunkener Radfahrer, der die falsche Fahrbahnhälfte benützt

Gleichteiliges Verschulden

2 Ob 222/67

Mopedfahrer, der nahe der Straßenmitte fährt und dann nach links abbiegt, ohne den nachfolgenden Verkehr zu beachten und ohne die bevorstehende Richtungsänderung anzuzeigen

Lenker eines Lkw, der in einer unklaren Verkehrssituation überholt, ohne rechtzeitig ein Warnzeichen abzugeben

Gleichteiliges Verschulden

2 OB 169/67

Lenker eines bevorrangten Pkw, der mit leicht überhöhter Geschwindigkeit in eine Kreuzung einfährt

Lenker eines Motorfahrrades, der sein Fahrzeug samt Anhänger über die Kreuzung schiebt und den Vorrang des Pkw nicht beachtet

Gleichteiliges Verschulden

2 Ob 307/66

Lenker eines Pkw, der bei Dunkelheit nicht auf Sicht und zu knapp überholt

Radfahrer, der infolge Trunkenheit von seiner Fahrtrichtung abweicht

Gleichteiliges Verschulden

8 Ob 234/76

Lenker eines Pkw, der beim Überholen 27 cm Seitenabstand einhält

Mopedfahrer, der auf dem Rücken ein Kästchen mitführte, dessen Türe aufsprang

Gleichteiliges Verschulden

8 Ob 99/77

Lenker eines Pkw, der gegen das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht verstößt

Lenker eines Motorfahrrades, der nicht rechts fährt und gegen die Verpflichtung verstößt, nicht über 40 km/h zu fahren

Verschuldensteilung 1:2

2 Ob 318/74

Fahrer eines Mopeds, der sich trotz Nichtanspringen des Motors mit dem Moped auf der Fahrbahn aufhält

Lenker eines Pkw, der ein unbeleuchtetes und betriebsunfähiges Moped anfährt

Verschuldensteilung 1:2

2 Ob 207/77

Radfahrer, der aufgrund eines Aufmerksamkeitsmangels auf den Pkw nicht reagiert

Lenker eines Pkw, der gegen § 19 Abs 6 StVO (Kreuzung mit einem Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ oder „Halt“) verstößt

Verschuldensteilung 1:3

8 Ob 5/87

Lenken eines Sattelzugfahrzeuges

Lenken eines Mopeds

Kein Nachweis gelungen, dass der Gegner die zur Last gelegten Fahrverstöße begangen hat: Schadensteilung im Verhältnis 1:3 zulasten des Lenkers des Lkw aufgrund Abwägung der besonderen Betriebsgefahr gegenüber dem Moped

2 Ob 81/73

Lenker eines Pkw, der eine vor ihm fahrende und langsamer werdende Wagenkolonne ohne Warnsignal überholt und verspätet bzw zu wenig durch Bremsen bzw Auslenken reagiert

Radfahrer, der auf einer Vorrangstraße ohne Zeichengebung und ausreichende Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs von der Kreuzungsmitte nach links abbiegt

Verschuldensteilung 3:5

2 Ob 30/15y

Lenker eines Pkw, der einen unübersichtlichen Straßenabschnitt ohne verkehrsbedingten Grund mit besonders niedriger Geschwindigkeit (hier 4 bis 6 km/h) befuhr

Lenker eines Mopeds, der sich mit überhöhter Geschwindigkeit (hier 60 bis 65 km/h statt der erlaubten 50 km/h) näherte, um einen Aufprall zu vermeiden, auslenkte und dabei zu Sturz kam

Verschuldensteilung wurde dem Grunde nach bejaht, jedoch nicht näher beziffert

2 Ob 150/83

Kraftfahrer, der einen 12-jährigen Radfahrer – zwar außerhalb der Fahrbahn – aber quer zur Fahrbahnachse sah, reduzierte nicht die Geschwindigkeit und machte auch nicht durch Warnzeichen auf sich aufmerksam

12-jähriger Radfahrer versuchte grob verkehrswidrig die Straße zu queren

Verschuldensteilung 3:1 zu Lasten des Radfahrers

2 Ob 899/54

Lenker eines entgegenkommenden Kraftfahrzeugs stößt mit einem Radfahrer beim Linksüberholen einer Straßenbahn ohne Notwendigkeit, zusammen

Radfahrer wird vom entgegenkommenden Kraftfahrzeug erfasst

Kein Mitverschulden des Radfahrers

Verkehrsunfälle Motorrad mit Fahrrad

Entscheidung

Verhalten des Schädigers

Verhalten des Geschädigten

Verschuldensteilung

2 Ob 155/17h

Motorradfahrer kollidiert trotz unverzüglicher Bremsung während eines Überholvorganges mit einem Fahrradfahrer

Fahrradfahrer hält den Lenker nur mit der linken Hand, da er in der rechten eine Hacke hält und biegt links ab

3:1 zulasten des Fahrradfahrers

Verkehrsunfälle Auto mit Fuhrwerk

Entscheidung

Verhalten des Schädigers

Verhalten des Geschädigten

Verschuldensteilung

2 Ob 288/98m

Lenker eines Pkw, der bei eingeschaltetem Abblendlicht mit nahezu 100 km/h fuhr und ein Überholmanöver ohne ausreichende Sicht durchführte

Besitzer eines Fuhrwerks, der schuldhaft gestattet, dass das nicht ausreichend beleuchtete Fuhrwerk in Betrieb genommen wird und selbst an der Fahrt teilnahm, obwohl er um die mangelhafte Ausstattung des Fuhrwerks wusste

Schadensteilung 1:1

EKHG nicht anwendbar, weil ein Fuhrwerk kein Fahrzeug im Sinne des KFG ist

2 Ob 35/60

Lenker eines Lkw, der sich trotz unklarer Verkehrslage nicht mit besonderer Vorsicht nähert und im Kreuzungsbereich zu weit links fährt

Lenker eines Pferdefuhrwerkes, der den Rechtsvorrang missachtet

Schadensteilung 1:1

2 Ob 368/65

Lenker eines Pkw, der das Fuhrwerk niederstößt

Lenker eines Pferdefuhrwerks, der am Straßenrand anhält, um das Unruhigwerden seines Pferdes zu verhindern

Ein Viertel Mitverschulden des Lenkers des Pferdefuhrwerks

2 Ob 94/61

Lenker eines Pkw, der nicht auf Sicht fährt

Lenker eines unbeleuchteten Pferdefuhrwerks

Schadensteilung 1:2

Verkehrsunfälle Auto mit Fußgeher

Entscheidung

Verhalten des Schädigers

Verhalten des Geschädigten

Verschuldensteilung

2 Ob 241/77

Lenker eines Pkw, der im Ortsgebiet die absolute Höchstgeschwindigkeit um etwa 10 % überschritt; Beweis der Beachtung jeglicher Sorgfalt nach § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen, sodass der Lenker nach § 7 Abs 1 EKHG, § 1304 ABGB haftet

Krasses Verschulden einer Fußgeherin, die gegen § 76 Abs 3 StVO (Überquerung der Fahrbahn bei Ampelregelung nur bei grünem Licht) verstößt

Fehlverhalten des Pkw-Lenkers tritt zurück, sodass es bei einer Schadensteilung zu vernachlässigen ist

2 Ob 355/67

Lenker eines Pkw, der eine Reaktion auf die drohende Gefahr 1,2 Sekunden lang unterlässt

Ein durch einen Begleiter gedeckter Fußgänger benützt einen Fußgängerübergang

Kein Mitverschulden des Fußgängers

2 Ob 65/87

Lenker eines Pkw, der im Ortsgebiet mit 70 km/h ungebremst weiterfährt

Pensionistin, die ca 100 m vor dem Pkw die Fahrbahn betritt und infolge des Schrecks wieder umdreht und 0,5 m außerhalb der Fahrbahn niedergefahren wird

Alleinverschulden des Pkw-Lenkers

2 Ob 280/69

Lenker eines Pkw, der bei Dunkelheit und starkem Gegenverkehr mit dem Fünffachen der zulässigen Geschwindigkeit fährt

Fußgänger, der am linken Fahrbahnrand einen überhöhten Abstand einhält

Verschuldensteilung 4:1

2 Ob 195/69

Alkoholisierter Lenker eines Pkw, der bei Dunkelheit auf einer Freilandstraße unaufmerksam in unzureichendem Abstand vom rechten Fahrbahnrand fährt

Fußgänger, der am rechten Fahrbahnrand geht und weniger als 1 m der Fahrbahn einnimmt

Verschuldensteilung 4:1

2 Ob 241/80

Lenker eines Pkw, der den Grundsatz des Fahrens auf Sicht verletzte und die ihm zukommende Fahrbahnhälfte entgegen § 7 Abs 1 und 2 StVO verließ

Fußgeher, die eine ganze Fahrbahnhälfte blockierten

Verschuldensteilung von 3:1

8 Ob 12/77

Lenker eines Pkw, der bei einem Gefahrenzeichen gem § 50 Z 2 lit c StVO (Doppelkurve rechts beginnend) zu schnell, ohne Winterreifen und ohne Schneeketten auf der schneeglatten Fahrbahn fährt

Fußgeher, der die Fahrbahn in einer unübersichtlichen Kurve überquerte

Verschuldensteilung 3:1

8 Ob 89/79

Lenker eines Pkw, der an der anhaltenden Kolonne mit einem zu geringen Sicherheitsabstand und relativ überhöhter Geschwindigkeit vorbeifuhr

Fußgeher, der zwischen zwei anhaltenden Lkw einer anhaltenden Kolonne unnötig weit aus dem Lichtraumprofil hinaustrat

Verschuldensteilung 3:1

2 Ob 167/68

Alkoholisierter Lenker eines Pkw

Fußgängerin, die trotz vorhandenem Bankett auf der Fahrbahn geht

Verschuldensteilung 3:1

2 Ob 23/93

Lenker eines Pkw, der im Haltestellenbereich einer Straßenbahn die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit überschritt

Fußgeher, der über eine Distanz von 1,4 m aus der anhaltenden Straßenbahn springt

Mitverschuldensquote des Fußgehers von 1/4

2 Ob 183/83

Lenker eines Pkw, der trotz einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h eine Geschwindigkeit von 90 km/h einhält, zunächst nicht reagiert, obwohl er sowohl durch Bremsen als auch durch Lenken auf die rechte Fahrbahnhälfte den Unfall hätte vermeiden können

Fußgeher, der mit dem Überqueren der Fahrbahn begann, obwohl er die Scheinwerfer des Pkw wahrnehmen konnte und während des Überquerens anhielt, kurz danach aber doch weitergeht (Verstoß gegen § 76 Ans 4 und 5 StVO)

Verschuldensteilung von 2:1 zugunsten des Fußgehers

8 Ob 11/83

Lenker eines Pkw, der ohne genügende Sicht überholt

Fußgeher, der mehr als einen Meter vom linken Fahrbahnrand geht

Verschuldensteilung von 2:1

2 Ob 131/72

Lenker eines Pkw, der alkoholisiert mit relativ überhöhter Geschwindigkeit fährt

Fußgänger, der auf der Fahrbahn sitzt

Verschuldensteilung von 2:1

2 Ob 144/71

Lenker eines Lkw, der mit überhöhter und unverminderter Geschwindigkeit eine durch einen Verkehrsunfall gebildete Engstelle durchfährt

An einem Unfall beteiligter Lenker eines Fahrzeuges, der sich auf der linken Fahrbahnhälfte unvorsichtig aufhält

Verschuldensteilung von 2:1

2 Ob 212/69

Lenker eines Pkw, der nicht auf Sicht fährt und einen Fußgänger überholt

Fußgänger, der auf der linken Seite der Fahrbahn zu weit rechts geht

Verschuldensteilung 2:1

2 Ob 386/68

Lenker eines Pkw, der im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitet

Fußgänger, der eine stark frequentierte Straße entgegen § 76 Abs 5 StVO überquert

Verschuldensteilung 2:1

2 Ob 361/62

Lenker eines Pkw, der noch vor einer die Fahrbahn überquerende Fußgängerin vorbeifahren will

Fußgängerin, die unachtsam die Fahrbahn überquert

Verschuldensteilung 2:1

2 Ob 446/61

Lenker eines Pkw, der zu schnell und unachtsam fährt

Fußgänger der mit einem Sack Kaffee auf der Schulter die Straße schräg überquert

Verschuldensteilung 2:1

2 Ob 417/65

Lenker eines Pkw, der nicht auf Sicht fuhr

Alkoholisierter Fußgänger, der auf der Fahrbahn ging

Gleichteiliges Verschulden

2 Ob 128/83

Lenker eines Pkw, der ohne Warnzeichen mit überhöhter Geschwindigkeit weiterfährt

Fußgänger, der die Fahrbahn unaufmerksam überquert

Gleichteiliges Verschulden

2 Ob 299/67

Lenker eines Pkw, der auf vereister Fahrbahn zu schnell fährt, trotz Wahrnehmung des Fußgängers kein Warnsignal gibt und verspätet bremst

Fußgänger, der unter leichtem Alkoholeinfluss bei Dunkelheit die Fahrbahn im Ortsgebiet nicht senkrecht überquert

Gleichteiliges Verschulden

2 Ob 2178/96z

Lenker eines Pkw, dem der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG nicht gelingt

Achtjähriges Kind, das vorschriftswidrig die Straße quert

Gleichteiliges Verschulden; das Verschulden unmündiger Minderjähriger ist in der Regel milder zu beurteilen, als unter sonst gleichen Umständen das Verschulden Erwachsener (2 Ob 363/99t)

8 Ob 164/77

Lenker eines Pkw, der zu einem Zeitpunkt, da er den Unfall nicht mehr vermeiden kann, nicht reagiert, eine im Ortsgebiet unzulässige Geschwindigkeit von 60 km/h einhält und zu weit rechts fährt

Fußgeherin, die schon auf der Gegenfahrbahn angelangt ist und plötzlich wieder umkehrt

Gleichteiliges Verschulden

8 Ob 93/77

Lenker eines Pkw, der nach den ihn bekannten Verhältnissen nicht auf die durch die Umstände nahegelegte Möglichkeit Rücksicht nimmt, dass dem soeben weggefahrenen Autobus Schulkinder entstiegen sind (keine Anwendung äußerster Sorgfalt gem § 9 Abs 2 EKHG)

Zwölfjähriger Schüler, der dem Pkw-Lenker ins Auto lief

Gleichteiliges Verschulden

2 Ob 234/70

Lenker eines Pkw, der die Beobachtung der gesamten Fahrbahn unterließ

Fußgeher, der die Fahrbahn betrat, ohne sich zu vergewissern, dass er niemanden gefährdet

Gleichteiliges Verschulden

2 Ob 10/69

Lenker eines Pkw, der 0,45 Sekunden zu spät bremst und nicht ganz rechts fährt

Fußgängerin, die nicht bei einer Kreuzung und ohne auf den Verkehr zu achten die Straße überquert

Gleichteiliges Verschulden

2 Ob 66/68

Lenker eines Pkw, der sich auf das Hilfszeichen eines Schneefräsenbeifahrers verlässt, ohne die Verkehrslage zu beobachten

Gekennzeichneter Straßenwärter, der nach rückwärts in die Straßenmitte geht, ohne sich um den Verkehr zu kümmern

Gleichteiliges Verschulden

2 Ob 49/65

Alkoholisierter Fußgänger, der hinter dem in der Haltestelle stehenden Autobus hervorkommt und unachtsam die Straße überquert

Lenker eines Pkw, der mit überhöhter Geschwindigkeit fährt

Gleichteiliges Verschulden

2 Ob 156/88

Lenker eines Pkw, der eine überhöhte Geschwindigkeit einhält

Älterer Fußgänger, der die Straße unvorsichtig überquert

Gleichteiliges Verschulden

2 Ob 376/64

Zwei Fußgänger überqueren unaufmerksam trotz Lichthupensignal die Fahrbahn

Lenker eines Pkw, der zu spät bremst

Verschuldensteilung 1:2 zulasten des Pkw-Lenkers

2 Ob 246/97x

Lenker eines Pkw, der auf einer mehrspurigen Bundesstraße im Freilandgebiet eine relative Geschwindigkeitserhöhung von 10 km/h einhält

Fußgeher, der die Straße bei Dunkelheit, auf der üblicherweise mit höheren Geschwindigkeiten zu rechnen ist, überquert (Verstoß gegen § 76 Abs 5 StVO)

Schadensteilung von 1:3 zulasten des Fußgängers

2 Ob 142/68

Lenker eines Pkw, der ohne Hupsignal, mit überhöhter Geschwindigkeit und in viel zu geringem Abstand an einem Autobus vorbeifährt

Achtjähriges Mädchen, das in der Schule wiederholt über die Gefahren des Straßenverkehrs belehrt wurde und hinter dem am Straßenrand stehenden Autobus über die Straße läuft

Verschuldensteilung 1:4

2 Ob 82/61

Lenker eines Pkw, der knapp am Fahrbahnrand fährt

Fußgänger, der beim Überholen anderer Fußgänger unachtsam auf die Straße heruntertritt

Verschuldensteilung 1:4

2 Ob 185/66

Pkw stößt einen Fußgänger nieder

Fußgängerin überquert bei Dunkelheit und Regen im letzten Augenblick vor einem Pkw die Straße

Kein Mitverschulden des Pkw-Lenkers

2 Ob 68/13h

Kollision zwischen Fußgänger und einer Straßenbahn

Schadensteilung 1:2 zu Lasten eines Fußgängers, der vorschriftswidrig die Straße überquert

 

2 Ob 39/18a

Mitarbeiter eines Bauunternehmens, die dem Transportunternehmen als Halter des Lkw zuzurechnen sind, entladen ein Holzbauelement von diesem

Der Kläger entfernt die Sicherung des Holzbauelementes, das Holzbauelement und ein weiteres stürzen um, der Kläger wird schwer verletzt

Verschuldensteilung 1:3 zulasten des Transportunternehmens

Verkehrsunfälle Straßenbahn mit Fahrgast

Entscheidung

Verhalten des Schädigers

Verhalten des Geschädigten

Verschuldensteilung

OLG
30.5.2011,
ZVR 2013/96

Der Lenker einer Straßenbahn, der nach dem Anhalten in einer Haltestelle ruckartig mit der maximal möglichen Anfahrbeschleunigung von 1,3 m/sec anfährt, ohne dass dies durch die Verkehrslage oder sonstige Umstände erforderlich ist, verletzt dadurch die äußerste, nach den Umständen gebotene Sorgfalt

Fahrgast entwertet nach dem Einsteigen den Fahrschein und hält sich an einer Stange an

Kein Mitverschulden des Fahrgastes

2 Ob 135/17t

Einfahrende U-Bahn überrollt Fußgänger und verletzt diesen schwer

Kläger stürzt in den Gleistrog der U-Bahn

Verschuldensteilung 1:4 zulasten des Klägers

2 Ob 232/23s

Der U-Bahn-Fahrer betätigte den Türschließmechanismus, ohne sicherzustellen, dass sich niemand im Türbereich befindet. Zudem wurde kein akustischer Warnhinweis abgespielt. Der Sicherheitsmechanismus der Türen funktionierte nicht ordnungsgemäß, sodass sich die Tür trotz des Kontakts mit dem Kläger nicht wieder öffnete.

Der Kläger stieg nach Ertönen der Einsteigeaufforderung in die U-Bahn ein und ging davon aus, dass die Türen sich bei Kontakt mit einem Hindernis wieder öffnen würden. Er wurde durch andere Fahrgäste im Türbereich behindert und konnte nicht rechtzeitig ausweichen.

Noch offen – das Berufungsgericht muss prüfen, ob den Kläger ein Mitverschulden trifft. Falls die ursprünglichen Feststellungen bestätigt werden, liegt kein Mitverschulden vor.

Verkehrsunfälle Auto mit Bahn

Entscheidung

Verhalten des Schädigers

Verhalten des Geschädigten

Verschuldensteilung

8 Ob 198/76

Fahrer eines Zuges, der einen Lkw im Bereich des Bahnüberganges erfasst

Lenker eines Lkw, der auf die rechtzeitige Schließung eines Bahnschrankens vertrauen konnte und nicht schon auf Entfernungen von 500 m bis 350 m auf die Annäherung des Zuges achtet

Kein Mitverschulden des Lkw-Fahrers

2 Ob 208/66

Lenker eines Pkw, der mit seinem Fahrzeug wegen Schneelage auf einem unbeschränkten Eisenbahnübergang stecken bleibt und dadurch die primäre Unfallursache setzt

Triebwagenzug, der die größere Betriebsgefahr aufweist (Schienengebundenheit der Bahn, größere Masse und dadurch längerer Bremsweg)

Schadensausgleich im Verhältnis 4:1

2 Ob 346/59

Fahrer einer Straßenbahn, der den Vorrang eines Autobusses verletzt

Lenker eines Autobusses, der die zulässige Geschwindigkeit geringfügig überschreitet

Schadensteilung 2:1

2 Ob 297/60

Fahrer einer Straßenbahn, der unaufmerksam und unvorsichtig den Straßenbahnzug verlässt

Lenker eines Pkw, der an dem Straßenbahnzug mit überhöhter Geschwindigkeit vorbeifährt

Gleichteiliges Verschulden

2 Ob 80/66

Lenker eines Lkw, der diesen knapp neben einem Eisenbahngleis abstellt

Fahrer eines Zuges, der trotz Erkennens der Gefahr nicht im frühestmöglichen Zeitpunkt bremst

Gleichteiliges Verschulden

2 Ob 152/12k

Lenker eines Lkw, der im Bereich einer Baustelle Baumaterial zu liefern und abzuladen hatte, weshalb er den Lkw nahe den Schienen anhielt

Fahrer eines Straßenbahnzuges, der sodann beim Rechtseinbiegen das Ausscheren des Beiwagens nicht bedenkt

Alleinverschulden des Fahrers des Straßenbahnzuges

2 Ob 219/17w

Hubstapler steht am Straßenrand, Hubstapelfahrer hat eingeschränkte, bzw keine Sicht und bedient sich mehrerer Einweiser

Straßenbahn kollidiert mit dem Hubstapler

Alleinverschulden des Hubstaplerfahrers

Verkehrsunfälle Auto mit Tieren

Entscheidung

Verhalten des Schädigers

Verhalten des Geschädigten

Verschuldensteilung

2 Ob 64/87

Lenker eines Pkw, der mit einer Geschwindigkeit von 108 km/h fuhr und 2,8 Sekunden nicht reagierte

Viehtreiber, der nicht verhinderte, dass das Vieh auch auf die linke Straßenseite gelangte

Verschuldensteilung 4:1

2 Ob 111/73

Lenker eines Pkw, der nicht sogleich, sondern um eine Sekunde zu spät zu bremsen begonnen hatte

Tierhalter, dessen 23 Tiere auch die linke Fahrbahnhälfte benützten

Gleichteiliges Verschulden

2 Ob 660/57

Lenker eines Kraftfahrzeuges, dem mangelnde Aufmerksamkeit zur Last zu legen ist

Bauer, der eine Kuh aus einem Hof auf die Straße laufen lässt

Gleichteiliges Verschulden

Verkehrsunfälle mit Fahrgast

Entscheidung

Verhalten des Schädigers

Verhalten des Geschädigten

Verschuldensteilung

OGH 5.5.1954,
2 Ob 323/54

Der Bahnsteigschaffner gibt frühzeitig das Abfahrtsignal

Der Fahrgast versucht trotzdem noch auszusteigen und verunglückt dabei tödlich

Verschuldensteilung 1:1

OGH 26.9.1989,
ZVR 1990/102

Unangekündigter Zug verletzt Fahrgast

Der Fahrgast der Eisenbahn wird beim Aussteigen auf dem untersten Trittbrett vom Zug überrascht und versucht, aus dem langsam anfahrenden Zug noch auf den Bahnsteig zu gelangen (OGH 26.9.1989, ZVR 1992/102).