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Dokument-ID: 1133014
3.2 Grundqualifikation
Lenkerinnen bzw Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs, denen nach dem 09.09.2008 eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE erstmals erteilt wurde, haben gem § 44b KflG eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung erbracht.