2.3.3 Einspruch wegen Rechtsverletzung gem § 106 StPO
Im Stadium des Ermittlungsverfahrens sind Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei befugt, zahlreiche Ermittlungsmaßnahmen zu treffen. Sicherstellung, Beschlagnahme, Einholung von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte, Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Orten und Personen, körperlich und molekulargenetische Untersuchungen, Observationen, verdeckte Ermittlungen sind einige Beispiele dafür. Oft sind Zwangsmaßnahmen ein Ausfluss dessen. Die StPO räumt den vom Ermittlungsverfahren betroffenen Personen, insbesondere natürlich dem Verdächtigen, an vielen Stellen Rechte ein. Parallel dazu sind die Ermittlungsmaßnahmen stets an Voraussetzungen, wie etwa eine gerichtliche Bewilligung oder staatsanwaltliche Anordnungen geknüpft. Die Kriminalpolizei darf meist nur in dringenden Situationen wiederum unter besonderen Voraussetzungen selbstständig handeln.