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Dokument-ID: 677572
1.4.3 Haftung des Haftpflichtversicherers
Neben dem Halter haftet der Haftpflichtversicherer für Schadenersatzansprüche des Geschädigten. Letzterem wird gem den §§ 26 bis 29 KHVG ein direktes Klagerecht gegen den Versicherer gewährt. Den Geschädigten trifft jedoch keine Verpflichtung, den Halter und den Versicherer in ein und derselben Klage zu belangen (beispielsweise 7 Ob 177/05p).