Anzeigepflicht
Der Ersatzberechtigte verliert gem § 18 EKHG seine Ersatzansprüche nach dem EKHG, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangte, seinen Schaden bei ihm anzeigt. Der Zweck dieser Regelung ist es, den Ersatzpflichtigen möglichst rasch über die drohende Inanspruchnahme zu informieren und ihm die Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt zu klären und für ihn günstige Tatsachen (Befreiungsgründe) zu sichern. Der Geschädigte darf jedoch nicht darauf vertrauen, dass die Polizei (vormals Gendarmerie) die richtige Stelle wäre, um die vorgesehene Anzeige vorzunehmen (2 Ob 193/03a).