Beweislastverteilung
Ein Pkw-Lenker fuhr rückwärts aus einer Hausausfahrt auf eine Straße, wo er mit einem herannahenden weiteren Pkw kollidierte. Es trifft bei einer Schutzgesetzverletzung den Geschädigten die Beweislast für den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes, wobei der Nachweis der Tatsache ausreichend ist, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Der Schädiger hat dagegen zu beweisen, dass ihm die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, etwa weil ihn an der Übertretung kein Verschulden traf. Stützt der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch auf eine Vorrangverletzung, so hat er den von der Schutznorm erfassten Tatbestand, also das Bestehen einer Vorrangsituation nachzuweisen. Die Anwendung der Vorrangbestimmungen setzt die Wahrnehmbarkeit des anderen Fahrzeugs für den an und für sich Wartepflichtigen voraus. Es lag am aus der Hausausfahrt kommenden Lenker, den Beweis dafür zu erbringen, dass der herannahende Pkw für ihn vor der Einfahrt in die bevorrangte Verkehrsfläche nicht wahrnehmbar war. Da dieser Beweis misslungen ist, gehen verbliebene Unklarheiten zu seinen Lasten. Da dem aus der Hausausfahrt kommenden Lenker auch nicht der Beweis der Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit durch den im Fließverkehr befindlichen Lenker gelungen ist, ist insgesamt von einer Vorrangverletzung iSd § 19 Abs 6 StVO auszugehen (OGH 20.10.2011, 2 Ob 152/11h).