3.5 Ausweichen
Wenn dem Lenker eines Fahrzeuges ein anderes Fahrzeug entgegenkommt, muss er gem § 10 Abs 1 StVO rechtzeitig und ausreichend nach rechts ausweichen. Bei einem Schienenfahrzeug kann, wenn es rechts nicht genug Abstand gibt, links ausgewichen werden, ohne den Gegenverkehr zu behindern. Wenn nicht ausgewichen werden kann, müssen beide einander begegnenden Fahrzeuge anhalten und das Fahrzeug, für das es aufgrund der Art des Fahrzeuges oder der Umgebung leichter möglich ist, zurückfahren (Abs 2). Eine Verpflichtung zum Anhalten der beiden Fahrzeuge besteht dann, wenn die Summe der Breiten der beiden Fahrzeuge größer ist als die Breite der Fahrbahn selbst. Ausschlaggebend ist, ob die Fahrzeuge sich gefahrlos durch vorsichtiges Aneinandervorbeitasten begegnen können. Keine Verpflichtung, das Fahrzeug anzuhalten, besteht bei einem Zwischenraum von 45 cm zum entgegenkommenden Fahrzeug.