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Dokument-ID: 1139393
3.14 Behörden und Organe
Für die im FSG vorgesehenen Amtshandlungen ist gem § 35 FSG, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.